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Zahl der Unterabteilungen nicht thunlich. Die reichhaltige Haupt-gruppe M, einstweilen nur auf 20 kleinere Gruppen verteilt, wirdmit einer später zu veröffentlichenden bibliographischen Arbeit eineweitere systematische Ordnung erhalten.
Die Gesamtzahl der Unterabteilungen beträgt 311, bei demmassigen Umfang der Bibliothek und mit Rücksicht auf die be-sondern Aufgaben des feiner auszuarbeitenden systematischenKatalogs gewiss die grösste zulässige Zahl. Geringere Änderungenan dem System werden nicht grundsätzlich ausgeschlossen, abermöglichst zu vermeiden sein. Dasselbe ist nicht nach rein wissen-schaftlichen Gesichtspunkten angelegt und soll es auch nicht sein;dass u. a. die Hauptgruppe M geschichtliche, medizinische, kunst-geschichtliche Werke enthält und trotzdem den Hauptgruppen E,J, K koordiniert wurde, ist unwissenschaftlich, aber es entsprichtdem praktischen Bedürfnisse, und für dieses hat sich das System,welches weitere Ansprüche nicht erhebt, bisher als ausreichendbewährt. Die Hauptgruppen wie ihre Unterabteilungen treten, dadie ausschliessliche Zugehörigkeit eines Werkes zu einer vonihnen nicht immer behauptet werden kann, vielfach in Konkurrenz;dieser Mangel, an welchem alle bibliographischen Systeme leiden,lässt sich nur dadurch ausgleichen, dass keine Abteilung als fürsich abgeschlossen, sondern jede in ihrem Verhältnis zu denübrigen, das System also als Ganzes betrachtet wird.
Zu den einzelnen Gruppen ist noch folgendes zu bemerken:
Zu B. Die Ästhetik wurde wegen ihres engen Zusammen-hanges mit den allgemeinen kunstgeschichtlichen Schriften derHauptgruppe K überwiesen, während mit der Ethik (e) die sonstzu D gehörige Moraltheologie vereinigt wurde.
Zu C. Es sind ausser Sprachlehre und Litteraturgeschichte —die allgemeine Litteraturgeschichte s. bei Ac — nur die Er-zeugnisse der eigentlichen Nationallitteraturen aufgenommen, dieFachschriften dagegen denjenigen Gruppen zugewiesen worden,zu welchen sie der behandelten Materie nach gehören.
Zu D. Die Unterabteilung f enthält ausschliesslich die innereKirchengeschichte und findet daher in den entsprechenden Unter-abteilungen von E ihre Ergänzung.
Zu F. Das Naturrecht s. bei B. Dem Staatsrecht (i) werdenauch die allgemeinen Kompendien über Verwaltungsrecht zuge-