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Die Stadtbibliothek in Köln : ihre Organisation und Verwaltung ; Beiträge zu ihrer Geschichte
Entstehung
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58
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Grundsatz in der Anwendung von grossen Anfangsbuchstabenwelche in Zweifelsfällen immer zu vermeiden sind nicht ent-nehmen, so ist derselbe im Text des Buches aufzusuchen.

§ 4.Das Ordnungswort 1 ) sowie alle bibliographischen Notizen*)

sind stets in lateinischer Schrift, das Jahr des Erscheinens bezw.Druckes stets in arabischen Ziffern zu geben.

§. 5.

Bei der Titelkopie sind ausser der Wortfolge- 1 ) auch dieunbedeutendsten orthographischen Eigentümlichkeiten des Original-titels beizubehalten; 4 ) es ist daher sogar eine Verbesserung vonDruckfehlern zu unterlassen. Auch eine Ergänzung der Accenteund der Interpunktion 5 ) findet nicht statt.

§. 6.

Auslassungen und Abkürzungen 1 ') sind im allgemeinen nurzulässig, wenn weder der Sinn des Titels noch die genaue Beschrei-bung des Buches dadurch beeinträchtigt wird; im besondernkönnen ausgelassen oder wenigstens abgekürzt werden: Titulaturen,wenn sie besonders umfangreich sind oder wenn sie zum Namendes Verfassers, Herausgebers etc. gehören, 7 ) ferner Mutti. !'iangaben und dergl. Befinden sich auf dem Titelblatte Inhalts-übersichten von solchem Umfange oder solcher Ausführlichkeit,wie sie sonst nur die separaten Indices hinter dein Titelblatt oderam Schlüsse eines Werkes aufweisen, so werden sie, fortgelassenund durch eine kurze bibliographische Notiz 8 ) ersetzt. Ebenso

«) Vgl. §. 15 ff.

s ) Vgl. §. 50.

») Vgl. jedoch §. 38.

4 ) Z. B. auch die altern Formen v für u, w für w und dergl.

*) Vgl. auch liier §. 38. Bei neuem Drucken wird bekanntlich auchauf dem Originaltitel oft jede Interpunktion vermieden; >\u wird durch dieZeilentrennung überflüssig; überdies wirkt sie unschön, weil sie, regelminur auf der rechten Seite befindlich, den ganzen Titel schief erscheinen lässt.

6 ) Vgl. auch unten die besondern Vorschriften, namentlich SS- 82, 37,38 und 50.

') Sie müssten denn zur Identifizierung des Werkes oder zur Kenn-zeichnung des offiziellen Charakters einer Publikation unentbehrlich sein(z. B. bei Hirtenbriefen, Reglements und dergl).

8 ) Vgl. §. 50.

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