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Die Stadtbibliothek in Köln : ihre Organisation und Verwaltung ; Beiträge zu ihrer Geschichte
Entstehung
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die grössern Bficherversteigerungen gebotene Gelegenheit ausdrück-Uch verwiesen. l )

Zur Annahme von Geschenken ist sowohl der Vorsitzendeder Deputation wie der Bibliothekar befugt. 2 ) Von grossemSchenkungen wird dem Stadtverordnetenkollegium durch den Ober-bürgermeister alsbald Mitteilung gemacht.

Die Erwerbung von Büchern im Wege des Tausches ist voneinem Beschlüsse der Deputation und von der Bestätigung derStadtverordnetenversammlung abhängig; 3 ) doch dürfen Veröffent-lichungen der Bibliothek nach dem Ermessen des Bibliothekarszum Eintausch von Büchern verwendet werden. 4 )

Die Ankäufe, welche aus Bibliothekfonds bestritten werden,erstrecken sich ausschliesslich auf diejenigen Werke, welche deröffentlichen Bibliothek zum dauernden Gebrauche des grössernPublikums einverleibt werden; alle Bücher, welche für die Hand-bibliothek eines einzelnen Beamten oder eines einzelnen Verwal-tungszweiges bestimmt und nicht in der Stadtbibliothek aufgestelltsind, werden aus dem Kredit für Allgemeine Verwaltungskostenbezahlt. Für die Handbibliothek des Stadtarchivs ist ein beson-derer Kredit im Ordinarium des Archiv-Etats ausgeworfen.

Die Vorschläge für Anschaffungen gehen in der Regel vondem Bibliothekar aus, welcher von den neuen Erscheinungen desBuchhandels, von den Gelegenheiten zu günstigen antiquarischenAnkäufen und von den litterarischen Bedürfnissen des Publikums alle bestellten aber nicht vorhandenen Werke werden sogleichnotirt jeweils am sichersten unterrichtet ist. Um die Auswahlaus der grossen Klasse des Erscheinenden und eine ökonomische Ver-teilung der Ankaufe auf die hauptsachlichsten wissenschaftlichenE&cher zu erleichtern, wurde auf Grundlage des in der Bibliothekeingeführten bibliographischen Systems die Ausarbeitung von Vor-schlägen auf die Deputationsmitglieder und den Verwalter derBibliothek verteilt. 5 )

') Beschluss der Deputation vom 16. Oktober 1883.*) §. 4 der Bestimmungen vom 15. August 1878.8 ) §. 3 der genannten Bestimmungen.4 ) Beschluss der Deputation vom 9. Februar 1881.") Beschluss der Deputation vom 17. Dezember 1878.lungen der Stadtverordnetenversammlung vom 1. Mai 1879.

Vgl. Verhand-