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Die Stadtbibliothek in Köln : ihre Organisation und Verwaltung ; Beiträge zu ihrer Geschichte
Entstehung
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Städtischen und der Wallrafschen Bibliothek und alle Pflichteneines Bibliothekars.

Seit dem Jahre 1*65 wurde ein Teil des Kredits für sach-liche Ausgaben des Archivs und der Bibliothek zur Remunerierungeines Buchbinders verwendet, welcher zunächst als Archiv- undBibliothekdiener, zugleich aber auch in andern Zweigen der städti-schen Verwaltung, mit Aktenheften und dergl., beschäftigt wurde.

I' nt erhalt ungskosten. Der am 20. November 1836 inXanten verstorbene vormalige Notar Hellen früher stadtkölni-scher Beamter vermachte der Stadt Köln sein Vermögen mitder Bestimmung, dass die Zinsen von 2000 Reichsthalern Clevisch,im jährlichen Betrage von 153 Thlr. 25 Sgr. 5 Pfg.. für die städtischeBibliothek verwendet werden sollten. Es wurden jedoch im ganzennur drei grössere Rechnungen im Gesamtbetrage von 709 Thlr.15 Sgr. in den Jahren 1848, 1854 und 1857 aus diesen Mittelnbezahlt, der Rest blieb unbehoben. Eine am 26. November 1858vorgenommene genaue -Auseinandersetzung des Vermögens derHellenschen Stiftung ergab, dass auf diese Weise an Kapital undZinsen ein Bestand von 3699 Thlr. 15 Sgr. 9 Pfg. angesammeltwar. Die Stadtverordnetenversammlung beschloss, dass dieser auf3700 Thlr. abgerundete Betrag nicht sofort zur Vermehrung desBücherbestandes verwendet, sondern kapitalisiert, zu 4 l /2% verzinst,

und die Zinsen im Betrage von......166 Thlr. 15 Sgr.Pfg.

nebst dem jährlichen Zuschuss von.... 153 .. 25 "> ,

also im ganzen................320 Thlr. 10 Sgr. 5 Pfg.

als ein budgetmässiger Posten zu Gunsten der Bibliothek in derEinnahme aufgeführt werden sollten. 1 )

Ausser diesem bisher regelmässig im Haushalts-Etat ausgesetztenBetrage hat die Bibliothek keine eigenen Einnahmen; der Aus-gabebetrag wird durch einen baren Zuschuss der Stadt ergänzt.Die Aufstellung eines eigentlichen Spezial-Etats für Archiv undBibliothek beginnt erst mit dem Rechnungsjahre 1858.

') Bericht des Oberbürgermeisters an die königliche Regierung vom20. Januar 1859.