512 Erste Berathung im Plenum,
fernerem Hinblick auf die Vielartigkeit der Rechtszustände und Gesetze Deutschlandsdeshalb verzweifeln und dieses Werk auf die Seite legen? Meine Herren, im Ialm1814 hat der erste deutsche Jurist, der die hiesige Universität und die hiesige Stadtund die deutsche Nation glorifizirt hat, von Savignu, die bekannte Schrift geschrieben'„über den Beruf unserer Zeit zur Gesetzgebung." Er war der Ansicht, dieseZeit vom Jahre 1814 taugte nicht zur Ausführung einer segenbringenden, lebensfähiaenGesetzgebung. Ihm gegenüber hatte bekanntlich Thibaut vorher die Entwerfung einesallgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches für ganz Deutschland vorgeschlagen. MeineHerren, es wird kein Jurist in diesem Hause sein, der, wenn er die damaligen Schriftenvon Thibaut und Savigny vergleicht, nicht dem letzteren Recht geben würde, fo fei,,war des letzteren Urtheil, so billig und richtig über die großen Gesetzgebungen dergrößeren Staaten, des preußischen Staates, des österreichischen Staates, Frankreichswelches er da ausgesprochen hat. Aber, meine Herren, im Jahre 1814 lebte inDeutschland vom alten deutschen Reich her noch jene stetige und Stetigkeit liebendeGesinnung im Recht, die wir in neuerer Zeit nicht mehr kennen.
(Abgeordneter Bär fOffenburg^: Gottlob!)
— Gottlob!? Ich wünschte, daß diese Stetigkeit und diese Gesinnung der Stetigkeitaus Ihrer neuen Gesetzgebung hervorgehe, dann rufe ich auch mit Ihnen: Gottlob!
Deshalb sage ich, ist es nothwendig, daß man bei der Bearbeitung dies«Gesetzbücher mit besonderer Vorsicht verfahre. Meine Herren, ich kann nicht leugnen,daß die Motive zu dem vorgelegten Civilgerichtsuerfahren und das durch dasselbegerechtfertigte bürgerliche Verfahren sich durch Solidität der Grundsätze und durchverständig abwägendes Urtheil über die verschiedenen Prinzipien, die hier zur Ausführungkommen sollen, auszeichnen. Es wird weniger an den Grundsätzen ....
(Ruf links: Gerade aus!)
— ich spreche laut genug!
(Wiederholter Ruf links: Gerade aus! Man hört nichts!)
Ich glaube, daß wir weniger an den Grundsätzen als an der Ausführungderselben in den einzelnen Stadien des Verfahrens unsere Kraft zu verwenden haben.Die Einteilung des ganzen Verfahrens zeugt dafür, daß hier eine logische organischeAnschauung des ganzen Verlaufs einer bürgerlichen Rechtsstreitigkeit aufgefaßt ist.Es sind Stadien gehörig unterschieden und in Zusammenhang gesetzt, durch dieGesetzgebung fixirt, Abschnitte und Schranken, in welchen gewissermaßen das Verfahrenseine Orientirung findet.
Es ist ferner der richtige Grundsatz aufgefaßt, daß vor dem Richter beziehungs-weise Gerichte das ganze Verfahren in seinem lebendigen Verlauf vorgehe, so daßdurch unmittelbaren Blick und Anhören der Richter m die Fähigkeit des Urtheilshineingeführt wird. Es darf wohl vorausgesetzt werden, daß, wenn auch Zweifelerhoben sind in den Motiven darüber, daß man kein halbschriftliches und keinS. 356. halbmünd > liches Verfahren einführe — so ist doch soviel anzunehmen, daß durchein präparatorisches schriftliches Verfahren wenigstens der Umriß, die Grundlageder Sache angegeben sein muß, daß aber das Verfahren selber in seinem grüßtenVerlauf und in seiner Wesenheit ein mündliches, das heißt durch unmittelbaresVorgehen vor dem Richter ihn in die Stellung versetzendes ist, wo er mit vollemUmblick und mit voller Einsicht verfahren kann.
Meine Herren, ich bin ferner einverstanden mit dem Maße, welchesdem Rechtsmittel der Berufung in dem Entwurf gegeben ist, in welcher nicht bloseine Kritik über das erstinstanzliche Urtheil, sondern ein neues Indizium gegeben ist.Meine Herren, was die Revision betrifft, so ist sie in der Konsequenz des Prinzips