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1 (1880)
Entstehung
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185
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Begründung des Entwurfs. 185

2. daß dagegen in den Ausnahmefällen des ersten Satzes und in den Rechts-streitigkeiten vor den anderen Gerichten erster Instanz die Parteien denRechtsstreit selbst oder durch jede prozeßfähige Person als Bevollmächtigtenführen können.Nährend das Verfahren vor den Landgerichten vorbehaltlich der durch § 79Ms, 2 gedachten Ausnahmen als „Anwaltsvrozeß" konstruirt ist, hat der Entwurfdas Verfahren vor den Amtsgerichten und vor den Handelsgerichten derartig ein-sserichtet, daß die Parteien den Prozeß in Person oder durch Bevollmächtigte, welchenicht nothwendig Rechtsverständige sein müssen, führen können.

I. Mit den vorstehenoen Bestimmungen entspricht der Entwurf im Allgemeinendem französischen Rechte (lüaäs cls proo. art. 9, 85, 414, «üoäs äs eommsres art. 627),der Prozetzordn. für Vraunschweig 88 4, 5, Oldenburg Art. 46 § 1, Hannover ß§ 67,l,8, Banen 8,§ 128, 994, Bayern Art. 78, 79 und den neuen deutschen Entwürfen,insbesondere dem hannov. Entw. ß§ 92, 93, dem preuß. §ß89, 90, 924, dem österreich.von 1867 W 102 und 103, dem nordd. 88, 124, 125. Dagegen besteht kein gesetzlicherAnwaltszwang im gemeinen Civilprozesse und nach dem altpreußischen Prozeßrechte.Von den neuen Prozeßgesetzgebungen hat allein Württemberg Art. 111 gegen denNnwaltszwang entschieden. Desgleichen das Genfer Gesetz über die Advokaten,Prokuratoren und Huissiers vom 20. Juni 1834 Art, 8 und der sächs. Entwurftzß 331—334.

Der allgemeine und innere Grund für das Gebot der Vertretung durch Anwältein dem Regeluerfllhren vor den Landgerichten und vor den höheren Gerichten bestehtm der Art und Weise, wie dieses Verfahren konstruirt ist. Nach den praktischenErfahrungen innerhalb der Rechtsgebiete mit gleichen Prozedurformen ist der Anwalts-zwang für ein Prozeßverfahren, welches auf "den Grundsätzen der Unmittelbar!«! derVerhandlung vor dem erkennenden Richter und des Prozeßbetriebes—wenigstens in denwesentlichen Theilen — durch die Parteien beruht, ganz unentbehrlich. Die Verhütungunüberlegt und unrichtig begonnener und geführter Prozesse ist vom Standpunkte desStaatswohls, der Rechtspflege und der prozeßführenden Parteien gleich wünschcnswerth.Die Thätigkeit der Gerichte soll nicht ohne wirkliches Bedürfniß und nicht ohne die> Möglichkeit und Wahrscheinlichkeit, daß der erstrebte Zweck auch wirklich erreicht > S. 97.werde, in Anspruch genommen werden. Jeder wichtige Prozeß erfordert zur erfolg-reichen Durchführung eine gründliche Vorbereitung, welche ohne Rechtskunde undohne Rechtserfahrung nicht wohl bewirkt werden kann. Das vielfach laut gewordeneBedürfniß nach einer freieren Gestaltung des Dispositionsrechts der Parteien imProzesse und die gerechtfertigten Wünsche auf Beseitigung des Bevormundungs-prinzips machen es zur Nothwendigkeit, die vorbereitenden Stadien des Prozesses,dessen eigentliche Instruktion aus den Handen des Gerichts in diejenigen der Parteienzu verlegen. Werden aber aus diesen Gründen früher richterliche Funktionen denParteien überlassen, so ist eine Gewähr dafür erforderlich, daß der Prozeßbetriebin der Hand von Personen ruht, welche eine ähnliche Garantie für die Sorgsamkeitund Zuverlässigkeit ihrer Geschäftsthätigkeit darbieten, wie die Richter. Nur in derVoraussetzung, daß die Vertretung der Parteien durch Personen erfolge, welche kraftihrer Bildung, ihres Berufs, ihrer Standesehre und ihrer amtlichen Stellung zumProzeßgerichte solche Garantien bieten, hat der Entwurf im Interesse der freierenGestaltung des Verfahrens nach Möglichkeit von erschwerenden Förmlichkeiten absehenkönnen. Es bedarf nur des Hinweises auf die präsumtive Vollmacht der Anwälteund die Größe der ihnen beigelegten Befugnisse — §§ 82, 75 —, auf die wechsel-seitige Mittheilung der Prozehschriften und Urkunden §§ 174, 122, auf ihre Pflichtzum Halten vollständiger Anen § 128, auf ihre Befugnih, den Gang des Prozesseszu betreiben und einzuhalten, §§ 184, 195, 220. Aus einer mangelhaften Wahrneh-mung dieser Verrichtungen müßten für die Gerichte und die Parteien die bedenklichstenUebelstänoe hervortreten. Außerdem ist es für die mündliche Verhandlung vor demerkennenden Gerichte von wesentlicher Bedeutung, daß die verhandelnden Personenneben der erforderlichen Rechtsbildung auch die Fähigkeit besitzen, in freier Redeund Gegenrede den Hesammten Inhalt des Rechtsstreits in thatsächlicher und recht-licher Beziehung dem Gerichte vorzutragen. Eine diesen Voraussetzungen entsprechendeFührung des Rechtsstreits kann aber nur von rechtskundigen Personen erwartetwerden, welche in dem Verhandeln vor Gericht ihren Beruf erwählt und darin durch