Druckschrift 
1 (1880)
Entstehung
Seite
184
Einzelbild herunterladen
 

184 Begründung des Entwurfs.

kündung im Hauptprozesse als Nebenintervenient dem Beklagten beitritt und imGarantieprozesse dem letzteren als Gegner gegenüberstellt, zu befürchten, und dieRegelung des Kostenpunkts bietet kaum zu lösende Schwierigkeiten. Der behaupteteNutzen der Garantietlage wird endlich dadurch beeinträchtigt, daß bei dem Gerichteder Hauptsache die Garantieklage nicht angestellt werden kann, wenn es für dieselbesachlich unzuständig ist oder durch Vereinbarung nicht zuständig werden kann. Damithin für die theoretisch nicht gerechtfertigte, dem französischen Rechte eigenthümlicheGarantieklage überwiegende Gründe der Zweckmäßigkeit nicht anerkannt weidenkönnen, so hat der Entwurf diefe den deutschen Rechtsanschauungen widerstreitende,auch von der hannov. Prozeßkommission nach wiederholten und eingehendenBerathungen (Prot, S. 812 ff., 922 ff,, 516? ff.) verworfene Institution — abweichendvon der baner. Prozeßordn., dem preuß. Entw. §§ 745—748 und dem nordd. Entw.§§ 117—121 — mcht aufgenommen, indem die Hoffnung begründet erscheint, daßdie Nichtabnahme des übereinstimmenden Beifalls der deutschen Rechtswissenschaftund der überwiegenden Mehrzahl der praktischen Juristen Deutschlands stch zu erfreuenhaben wird.

VI. Beiladung.

Der Entwurf übergeht gleich dem nordd. Entwurf die Beiladung. Die zwangs-weise Zuziehung eines Dritten zur Theilnahme an einem anhängigen Rechtsstreiteist im Allgemeinen unzulässig. So auch Hannover § 42, sächs. Entw. § 311. Einesolche Beiladung, welche sich in der französischen Praxis entwickelt hat (inwrventiuntorcee, Lonnier, NlLwsnt« äs pi-o<Mui-L civils M. 723. (üai-rö st «HauvW»^öoliM l. c. III. MF. 208, 209 M. 1271), würde in dem größten Theile Deutsch-lands als ein anomales und mit den Vorschriften des bürgerlichen Rechts nichtvereinbares Institut erscheinen, für dessen Einführung ausreichende Gründe nichtvorliegen. Von den neueren Gesetzgebungsarbeiten hat nur der preuß. Entwurf§§ 749—754 die Beiladung für Fälle vorgeschlagen, in denen mehrere Personen,welche zu einer gemeinschaftlichen Klage berechtigt sind, nicht als Streitgenossen,sondern nur einer oder nur einige von ihnen klagend auftreten. Hier können dieübrigen vom Beklagten durch eine gegen sie gerichtete negatorische Klage zur Streit-genossenschaft genöthigt werden. Das Anwendungsgebiet dieser Beiladung ist nichtgroß und wird zum Theil und für den Beklagten mit besserem Erfolge durch dieexceMu zMrium litizecmzortium gedeckt.

Auch eine allgemeine Verweisung auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechtsüber die Zulassung der Beiladung — wie z. B. hannov. Entw. § 65, Bayern Art,73 — ist in Ermangelung näherer Regelung der prozessualen Stellung des Beige-ladenen nicht nur für bedenklicb, sondern auch für unzulässig erachtet. Der Entwurfkennt nur in einzelnen Fällen oie Ladung eines Dritten zur Theilnahme am Rechts-streite, z. B. Benennung des Auktors § 71, Ladung der Gläubiger Seitens desS. 96. Drittschuldners im Zwangsvollstreckungs - Verfahren > § 700, Ladung des Anwaltsbehufs Zurückgabe von Urkunden § 122. Im Uebrigen gestattet er die Beiladungnur in der Form der Streituerkündung, schließt also damit jede andere Form undjeden andern Fall als unstatthaft aus.

MW Mel.H>rozeßbeV0llm8chtigte und Beistände.

88 72—84. (K. V, 88 72-84, G. 88 74-86.)

Die

88 72, 73 (K. V. 88 72, 73, G. 88 74. 75)entscheiden die wichtige Frage vom Anwaltszwange dahin, daß

1. vor den Landgerichten und vor allen Gerichten höherer Instanz die Par-teien sich in der Regel durch einen bei dem Prozehgerichte zugelassenenRechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen müssen;