38 Entwurf der Civilprozeßordnung.
oder Nebenanspruch oder wenn der Kostenpunkt bei der Endentscheidung ganz odertheilweise übergangen ist, so ist auf Antrag das Urtheil durch nachträgliche Entscheidungzu ergänzen.
Die nachträgliche Entscheidung muß binnen einer einwöchigen Frist, welche mitder Zustellung des Urtheils beginnt, durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragtwerden.
Der Schriftsatz muß den Antrag auf Ergänzung und die Ladung des Gegnerszur mündlichen Verhandlung enthalten.
Die mündliche Verhandlung hat nur den nicht erledigten Theil des Rechtsstreitszum Gegenstande.
8 283. (K. V. 8 283, G. ß 293) Urtheile find der Rechtskraft nur insoweitfähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruchentschieden ist.
Die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen einer mittelst Einredegeltend gemachten Gegenforderung ist der Rechtskraft fähig, jedoch nur bis zur Höhedesjenigen Betrags, mit welchem aufgerechnet werden soll.
Der Eintritt der Rechtstraft ist nicht davon abhängig, daß die der Rechtskraftfähige Entscheidung in die Urtheilsformel aufgenommen ist.
! § 284. sK, V, ß 284, G. ^ 294.) Die auf Grund einer mündlichen Verhand-lung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden.
Die Vorschriften der §Z 270, 271 finden auf Beschlüsse des Gerichts, dieVorschriften der HZ 273, 278 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen desVorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechende Anwendung.
Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts oder nicht verkündete Verfügungen desVorsitzenden und eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien vonAmtswegen zuzustellen.
Dritter Gtcl.versäumnißurtheil.
§285. (K. V. § 283, G. ß 295.) Erscheint der Kläger im Termine zur münd-lichen Verhandlung nicht, fo ist auf Antrag das Versäumnißurtheil dahin zu erlassen,daß der Kläger mit der Klage abzuweisen "sei.
Z 286. (K. V. § 286, G. § 296.) Beantragt der Kläger gegen den im Terminezur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnißurtheil, foist das thatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen.
Soweit dasselbe den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrage zu erkennen;soweit dies nicht der Fall, ist "die Klage abzuweisen.
§ 287. (K, V. § 287, G. 8 297.) Als Verhandlungstermine im Sinne der vor-stehenden Paragraphen sind auch diejenigen Termine anzusehen, auf welche die münd-liche Verhandlung vertagt ist oder welche zur Fortsetzung derselben vor oder nach demErlasse eines Beweisbeschlufses bestimmt sind.
ß 288. (K. V. 8 288, G. 8 298.) Als nicht erschienen ist auch diejenige Parteianzusehen, welche in dem Termine zwar erscheint, aber nicht verhandelt.
8 289. (K. V. 8 289, G, 8 299.) Wenn eine Partei in dem Termine verhandelt,sich jedoch über Thatsachen, Urkunden oder Eideszuschiebungen nicht erklärt, so findendie Vorschriften dieses Titels keine Anwendung.
8 290. (K. V. 8, 290, G. 8 300) Der Antrag auf Erlassung eines Versäumniß-urtheils ist zurückzuweisen, unbeschadet des Rechts der erschienenen Partei, die Ver-tagung der mündlichen Verhandlung zu beantragen:
1) wenn die erschienene Partei die vom Gerichte wegen eines von Amtswegenzu berücksichtigenden Umstandes erforderte Nachweifung nicht zu beschaffenvermag;