Entwurf der Ciuilprozeßordnung. 37
5) die von der Darstellung des Thatbestandes und der Entscheidungsgründeäußerlich zu sondernde Urtheilsformel.Bei der Darstellung des Thatbestandes ist eine Bezugnahme auf den Inhaltder vorbereitenden Schriftsätze uno auf die zum Sitzungsprotokolle erfolgten Fest-stellungen nicht ausgeschlossen.
ß 275. <M. V. 8 275, G. § 285.) Der Thatbestand des Urtheils liefert rücksicht-lich des mündlichen Parteivorbringens Beweis. Dieser Beweis kann nur durch dasSitzungsprotokoll entkräftet werden.
Z 276. (K. V. § 276, G. § 286.) Das Urtheil :st von den Richtern, welche beider Entscheidung mitgewirkt haben, zu unterschreiben. Ist ein Richter verhindert,seine Unterschrift beizufügen, so wird dies unter Angabe des Verhinderungsqrundesvon dem Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von dem ältesten beisitzendenRichter unter dem Urtheile bemerkt.
Der Gerichtsschreiber hat auf dem Urtheile den Tag der Verkündung zubemerken und diese Bemerkung zu unterschreiben.
8 277. lK. V. 8 277, G. 88 286, 287.) Der Gerichtsschreiber hat die verkündetenund unterschriebenen Urtheile in ein Verzeichnis; zu bringen. Das Verzeichnis; wirdan bestimmten, von dem Vorsitzenden im Voraus festzusetzenden Wochentagen mindestensauf die Dauer einer Woche in der Gerichtsschreiberei ausgehängt.
Ein Urtheil, welches bei der Verkündung noch nicht in vollständiger Form ab-gefaßt war, ist vor Ablauf einer Woche vom Tage der Verkündung an gerechnet invollständiger Abfassung dem Gerichtsschreiber zu übergeben.
8 278. (K. V. 8 278, G. 8 288.) Die Zustellung der Urtheile erfolgt aufBetreiben der Parteien.
So lange das Urtheil nicht verkündet und nicht unterschrieben ist, dürfen Aus-fertigungen, Auszüge und Abschriften desselben nicht ertheilt werden.
Die Ausfertigungen und Auszüge der Urtheile sind von dem Gerichtsschreiberzu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
I ß 279. (K. V. 8 279. G. 8 289.) Das Gericht ist an die Entscheidung, welche l S. 48.in den von ihm erlassenen End- und Zwifchenurtheilen enthalten ist, gebunden.
8 280. (K. V. 8 280, G. 8 290.) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnlicheoffenbare Unrichtigkeiten, welche in dem Urtheile vorkommen, sind jederzeit von demGerichte auch von Amtswegen zu berichtigen.
Ueber die Berichtigung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschiedenweiden. Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urtheileund den Ausfertigungen bemerkt.
Gegen den Beschluß, durch welchen der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesenwird, findet kein Rechtsmittel; gegen den Beschluß, durch welchen dem Antrage aufBerichtigung Folge gegeben wird, findet sofortige Beschwerde statt.
3 281. (K. V, 8 281. G. 8 291.) Enthält der Thatbestand des Urtheils Un-richtigkeiten, welche nicht unter die Bestimmung des vorstellenden Paragraphen fallen,Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einereinwöchigen Frist durch Zustellung eines Schriftsatzes beantragt werden.
Die Frist beginnt mit dem Tage des Aushangs des Verzeichnisses, in welchesdas Urtheil eingetragen ist.
Der Schriftsatz muß den Antrag auf Berichtigung und die Ladung des Gegnerszur mündlichen Verhandlung enthalten.
Das Gericht entscheidet ohne vorgängige Beweisaufnahme. Eine Anfechtungdes Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluß, welcher eine Berichtigung ausspricht,wird auf dem Urtheile und den Ausfertigungen bemerkt.
Die Berichtigung des Thatbestandes hat eine Aenderung des übrigen Theilsdes Urtheils nicht zur Folge.
8 282. (K. V. 8 282, G. 8 292.) Wenn ein nach dem ursprünglich festgestelltenoder nachträglich berichtigten Thatbestände von einer Partei geltend gemachter Haupt-