76 I.
Engels, Nicolai Wirichs, Johann Wilhelms und Johann Wie-tori im beysein Johann Kalckberner und Conrads von derHeggen Dr., als dieselbe um ihrem predighauss beyeinander ge-wesen, des morgens frühe intra quartam et quintam ungefehrdurch sechs ansehnliche raths beambte und freund diss ange-zeigt und furgehalten, ein ehrbar versambleter gemein odergroser rath lies inen ergangener Kays, resolution und achts-erklärung wegen aus kraft und macht, die sey noch zur zeithetten, ernstlich gepietten, sie solten die predigh einstellen,den es würde sönsten ein blutbat angestifftet werden, mit derbetreuung, wan das nicht geschehen wurdt, so wolt man sieunverzüglich auf heim fuess mit dem köpf nehmen und ihnenvor dem rathhaus die köpf herunter hauen. Darauf vorge-dachte herren prediger unter andern einhellig diese antwortgeben und dieselbe einen erbaren rath ahnzubringen gebetten,nemlich sie thetten einen erbaren rath lauter um Gottes willenbitten, man wol ihnen in der hochbeschwerlichen und wichtigensach, welche ihnen also unverwarnet fürkommen, ein weinigh.bedenckzeits günnen, damit sie unbedachtsam wider gott, Un-gewissen oder gemeiner bürgerschaft nicht handeln möchten,im fall aber ein erbarer rath darzu nicht verstehen und ihrpredig hauss versperren wollte, müssten sie es dem Allmächtigenbefehlen. Und ist demnach octava hora eiusdem diei negst-folgender schrifftlicher befelch durch einen erbaren rath schrift-lich anbefohlen und insinuirt worden:
Dieweil ein ehrbarer rath sich gestrigstags entschlossen,dass die öffentliche exercitia der evangelischer Lehr zu beidenSeiten einzustellen und die häuser zuschleissen, wofern danjemandt sich demselben widersetzen und die gemeine in weiterelingnadt und gefahr zu stellen unterstehen würde, der sol als einungehorsam frewler gefänglich angenohmen und andern zumexempel öffentlich zu gebührenter straffen gebracht werden.
Aus befelch eines erbaren raths
Düppengiesser.