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wöchentlich und zwar Sonntag Nachmittags nach der Pre-digt wurden die Versammlungen des Consistoriums abge-halten, zu welchem ausser den Predigern sechs Aelteste(Senioren) und sechs Almosenpfleger (Diaconen) gehörten.Von letzteren schieden jährlich gewöhnlich am 6. Januarje drei, also die Hälfte aus, und an ihre Stelle traten durchNeuwahl der Gemeinde sechs neue Consistorialen, welchedurch Handauflegung Seitens der Prediger die zu ihremAmt erforderliche Weihe erhielten. Schon in der Haus-kirchenordnung vom Jahre 1578 waren die Befugnisse derAeltesten und Diaconen genau normirt worden; ersteresollten dem Prediger helfen, ihn in der Aufsicht über dieGemeinde unterstützen, darauf achten, ob seine Lehre mitdem von der Gemeinde angenommenen Bekenntniss über-einstimme, Sorge für die Anstellung, den Unterhalt unddie Entlassung des Predigers tragen, sowie Controle überdie Diaconen üben; letztern war vor allem die Pflege desArmenwesens übertragen, doch hatten sie auch für die In-standhaltung der Predigthäuser und gehörige Theilnahmean der Predigt Sorge zu tragen; mit dem Prediger zusammenmussten sie Kranke besuchen und die Vorbereitung zudem Abendmahl treffen.
Die definitive Consistorialordnung wurde aber erst am18. Januar 1587 festgesetzt, nachdem schon mehrmals vor-her Entwürfe zu einer solchen angelegt worden waren 1 ).Durch sie wurden sowohl die Aeltesten als auch die Dia-conen in drei Klassen von je zwei Mitgliedern getheilt, vonwelchen jeder ihre besondere Thätigkeit genau angewiesenwar. Die erste Klasse der Senioren sollte insbesonderedie Kirchenzucht ausüben, die zweite hatte die Aufsichtüber Taufen, Eheschliessungen und Abendmahl, der dritten
1) So namentlich am 1. Dezember 1579 wo man 12 „Deputirte"einsetzte und ausserdem ein zweites Mal 1585. Es würde zu weitführen, näher auf diese Ordnungen einzugehen. Die Consistorial-ordnung von 1587 Jan. 18 s. unten S. 65.