—4 Protocoll mit dem censurirten Manuscript zu-“ geschickt werden, wo er dem Inhalt des Fa-" cultätsschlußes nach, wie §. 5. verfährt.„7) In den Fällen, wo Paria in der Cen-“ ſurverſammlung ausfallen, giebt der Kurator"Votum decisivum.„ 8) In Abwesenheit des Kurators vertritt4 der Recktor die Stelle desselben.XIIV. Aufklärung.§. 1.Du welchem Ende mag doch wohl der um denMund noch glatte Herausgeber, ein Schand-fleck der Geistlichkeit (1), welchen ein nur halb,ehrbahres Stift auswezen, und ausbrennen soll,diese von dem Vormunde entworfene Vorschriftangeführt haben? Vielleichte weilen selbige zuwillkührlich, und für Männer, welche Trieb, undKraft zu arbeiten fühlten, zu demüthigend, mit-hin in ihrem ersten Ursprunge schon unanständig,und tadelhaft war?(1) Der Herausgeber ist der Sage nach Stiftsherr zugsburg.p. 2.
Druckschrift
Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
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Seite
139
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