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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
Entstehung
Seite
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40§. 3.Ist sie auch nicht unverständlich, wann sieverbietht, daß unter keinem Vorwande die Cen-ſur den innerlichen Werth der Schrift beurtheilensolle. Solle dadurch angebeutet werden wollen,daß wann in der übergebenen Handschrift nichts,was der Religion, denen Sitten, und dem Staatezuwider, anzutreffen, alsdann der Bücherrichterunter keinem Vorwande beurtheilen solle, ob dieSchrift in übrigen wohl, oder schlecht gerathenseye; so ist die Vorschrift der bekennten Censur-regel ganz gemäs, worauf auch ich fest halte,und alle Unwissenden verweise, welche mich be-schüldigen, daß ich die Erlaubnüß ertheilt hätte,eine schlecht seyn sollende Schrift zu verlegen.Dieses geht nemlich nicht den Beurtheiler, son-dern lediglich den Verfasser an.§. 3.Ist endlich die Censurvorschrift nicht abgeän-dert, und aufgehoben, nach welcher jene Schrif-ten der Universitätscensur unterworfen seyn sollen,woran die Universität gleichfalls Antheil nimmt,als academische Abhandlungen, und Handbücher,derer der Lehrer sich zum Unterrichte der Jugendbedient; Hat nicht Hedderich, als Cenſor in demErtzbischthume Cölln allein die Erlaubnüß, denvon dem boshaften Weimer schändlich verfälsch-ten Schenkl, oder Juris Ecclesiastici statui ger-maniae, maxime & Bavariae accommodati Syn-tagma scripsit P. Maurus Sebenckl Ord. S. Be-ned.