37bation bey s. k. Herrn Hedderich genommen ha-be. Da nun auch der Allbücherrichter das Ange-ben nicht verabredet, sondern noch selbst in seinemBriefe vom 26 Jun. 1788. (3) gestehet, undbekennt, daß er dem Verleger die Erlaubnüß ge-geben habe; wie unverschämt ist er dann nichtwann er seinen Landesherr, und die ganze Weltbetäuben wilt, daß er am verfälschten Schenkkeinen Antheil, sondern vielmehr dem Verlegerverbotten habe, etwas abzuänderen?Mein! An welchem Tage ist doch der all-mächtige Befehl gegeben worden? Der Bücherrich-ter im Ertzbischthume Cölln meldet in seinem ob-angeführten Schreiben vom 26 Jun. 1788 daßer schon vor vier Wochen wider den Verleger dieihme desfalls zustehenden Maaßregulen ergriffenhabe. Darnach macht die Rechnung sich von selb-sten, daß die Maaßregulen erst am 29 May 1788.ſeyn genommen worden. Iſt nun der hohe Befehlmit denen Maaßregulen, oder aber mit der Er-laubnüsse, den verfälschten Schenkl aufzulegengegeben worden? Ist der Befehl mit denen Maaß-regulen gegeben worden; so kame er viel zu spat,und ganz vergeblich, anerwogen die verfälschteAuflage schon im Jahre 1787 (4) herausgegeben,öffentlich verkauft, von dem Lehrer des geistlichenRechts(3) Cit. Supplement. S. I,(4) S. BUININCK Disceptatio forensis de illuminato cri-mine falsi Cap. I. §. 3
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Des catholischen Pfarrers zu Calenberg fortgesetzte Aufklärungen des aechten Actenstucks der Lästerung, Verläumdung und Unverschämtheit aus dem bönnischen Universitäts-Briefschranke
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37
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