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Über die Strafe des Steintragens
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Item ob ain man seinem lueib oder criner andern helfen l ) wolt,dem gericht oder der herschaft des closters vorhalten so mon si zuder straff eroordert, so hat er sich des gerichtz und der herschaftgerechtigkait understanden, hat darumb verwandlt 32 tat. ^.

ÖW. 7,464,6ff. Heiligenkreuzer Generale, Mitte des 15. Jahrb.;Zwettl 2 ) (Text A 1499, B erste Hälfte 16. Jahrh., C um 1550,D um 1570). Höflein 3 ) bei Brück a. Leitha 16. Jahrh. und17. Jahrh. Heiligenkreuzisch).

Obwohl die Heiligenkreuzer Überlieferung die älteste ist, soist doch sicher, daß das Zisterzienserstift Zwettl sein MutterklosterHeiligenkreuz mit seinem Bannteidingsrecht begabt hat 4 ), dennder im Text erwähnte Ort Kudmanns liegt bei Zwettl. 5 ).

Verwandt ist auch der Text von Hohenstein 6 ) a. d. Kremsc. 1600 (Herrschaft Starhemberg).

') Variante verlülfn wider ainen richter.

3 ) ÖW. 8, 828. 3 ) ÖW. 7, 1063 und 7, 456.

4 ) G. Winter, ÖW. 8, 821 Anmerkung.

5 ) G. Winter, ÖW. 7, 464 Anmerkung.

6 ) ÖW. 8, 939. Namentlich der letzte Absatz.