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Über die Strafe des Steintragens
Entstehung
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Alle diese Orte waren Kranichberger Herrschaft. Die Textestammen aus dem Anfange des 16. Jahrb..

11. Laa.

Gibt ainer dem andern verpotne wort und schilt in unpillicherweis an seinen eren der richter solle in darzu halten damit er dem

------- durch ainen widerruef oder zum wenigsten ain fruntlich abpitten

abtrag zu ergetzlichkait zeiner eern thue, also: hat ainer seinen nach-parn oder ein andern ofenlich gescholten und geschmächt, so bitteer ime söllichs offenlich wider ab ime des umb gottes willen zu ver-zeihen; ist es aber ------- haimlich beschehen, so solle das abpitten

auch dergleich alain vor dem richter beschehen ; und geb der demandern unrecht getan hat zu wandl ain phunt und dem richter 72 S[.ob aber zwen gleicher weis an eiander oerpotne wort gäben undbeschäch doch an grünt, alain aus zorn mit trunkenhait oder der-gleich Ursachen, so heb der richter und die vierer die. .. verpotnenwort gegen einander auf und mach die pariheien zu frunten odergebiet in bei einem peenfall fride und straff ieden tail umb ainphunt, daoon solle er haben 12 S[. also solle es auch mit denfrawendie in dergleich vollen beclagt gehalten werden, oder aber so es vonnötten, sollen sie für die geldstraff den pockstain tragen.

ÖW. 7, 614 f. Laa 1 ) 1528. (Vitzdomamt), Hennersdorf 2 ) 1530(früher landesfürstlich, seit 1527 im Besitze des Vitzdoms), Wein-haus 1585 3 ) und zweite Hälfte des 17. Jahrb. 4 ) (Herrschaft: PfarreHütteldorf), Siebenhirten 5 ) 1617 (früher landesfürstlich, seit 1576Privatbesitz), Erla bei Wien 6 ) um 1688.

Nahverwandt sind die unter sich gleichen Texte von Eauhen-wart 7 ) 1614, Ober Stockstall 8 ) 1614, Gersthof 9 ) 17. Jahrh., Lie-sing 10 ) zweiter Text 17. Jahrh. (insgesamt zu St. Dorothea in Wien

gehörig) die jedoch so schließen: oder aber ------- für die geldstraff

etliche tag lang in die fidl gespant werden.

x ) ÖW. 7, 682. 2 ) ÖW. 7, 614 f. 3 ) ÖW. 7; 856.4 ) ÖW. 8, 1073. 5 ) ÖW. 7, 604. «) ÖW. 8, 1098.') ÖW. 7, 437. - 8 ) ÖW. 8, 638. 9 ) ÖW. 7. 856.10 ) ÖW. 7, 633. Vgl. aber den Text von 1541.