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Dorf ins andre geht. Später ist dies abgeschwächt, und der Umzugfindet blos bis zur Grenze des Herrschaftsgebietes statt undwieder zurück, oder gar nur auf einer bestimmten Strecke inner-halb des Ortes. Da ist dann der andere Gesichtspunkt maßgebend,daß eine Ehrenstrafe desto empfindlicher wirkt, je mehr sie öffent-lich bekannt wird. Der einstmalige Verkauf in die Fremde istganz vergessen; als eine letzte Erinnerung daran mag die inmanchen Eechten mit der Strafe des Umzugs gleichzeitig verhängteVerweisung gelten.
b) Das Steintragen.
Entsprechend ihren Erklärungen der symbolischen Prozessionfassen Grimm und Waitz auch das Steintragen verschieden auf.Grimm 1 ) sieht darin die Steinigung angedeutet, Waitz ver-mutet ein Zeichen weiblicher Arbeit darin.
Für Grimm spricht die Analogie zum Schwert- und Seil-tragen. Doch eher als an Steinigung wäre an das Lebendigbe-graben zu denken. Das Lebendigbegraben war vorzugsweiseFrauenstrafe 2 ) u. zw. für die gleichen Verbrechen angedroht, wiespäter das Steintragen. Ja, es läßt sich in einem Falle eine un-mittelbare Aufeinanderfolge beider Strafen nachweisen. In Braun-schweig 3 ) hieß es im Jahre 1401 von Kupplerinnen: de schall meleuendich begraben. Das Braunschweiger Stadtrecht von 1535Tit. 22, 2 droht ihnen mit dem Schandstein.
Waitz 4 ) sagt: „Es ist vielleicht an den Mühlstein zu denken,
') RA. 4 2,317. Ebenso Stöber i. d. Alsatia 1876 S. 83; 131 ff. —S. 134, 2 weist Stob er darauf hin, wie die Steinigung des MärtyrersStephanus symbolisch dargestellt wurde: „er trägt einen Stein auf dem Buch,einen andern Stein auf dem Kopfe". Das spricht gegen die Ansicht Grimm's.
2 ) „Der Mann an den Galgen, die Frau unter den Stein". GrimmRA. 4 2, 266. Vgl. ebda 2, 274.
3 ) Braunschw. ÜB. 1, 313. - Prensdorff in Z»RG. (germ.) 26, 246.—Wenn die Vermutung Sack's („Die Schandsteine tragen und sich aufs Maulschlagen." Vaterl. Arch. d. hist. Ver. f. Niedersachsen 1841, 10) richtig ist,daß es sich bei der Stelle der Braunschw.Ratsrechnung (a. 1402) 3 d Corde bode.ltvor den sten äff to weghende um den Schandstein handelt, dann wäre das Stein-tragen in Braunschw. schon für 1402 erwiesen; es bliebe noch die Frage,wofür die Strafe eintrat.
4 ) VG. 6, 2 606 Anmerkung.