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war der Bagstein angedroht. Andere Gruppen von Teidingen er-wähnen nur die contveiber oder andre frume frauen x ), eeweiber"),gemessene 3 ), hausgesessene*), frume gelante frauen*). Der Grunddafür, daß hier bloß von haus- oder grundbesitzenden 6 ) Ehefrauendie Eede ist, dürfte sein, daß die andern teils unter der häus-lichen Zucht standen, wie die Bauerntöchter und Mägde, teilsaber einer strengen Bestrafung, der Ausweisung, unterlagen'),wie die fahrenden freien" Weiber. Daher sind auch in einigenBechten die inländischen Frauen zusammengefaßt 8 ) und denfremden, fahrenden gegenübergestellt. Die letzteren konnten über-dies vom Beteiligten sofort nach der Missetat gezüchtigt werden 9 ).Die tatsächliche bessere Stellung des Vermögenden, die sichdurch das ganze ältere Becht verfolgen läßt, zeigt sich auch beimSteintragen. Zwar bestand rechtlich kein Unterschied zwischender armen und reichen Frau, aber tatsächlich war er vorhanden.In den meisten Fällen wurde die Bagsteinstrafe erst verhängt,wenn die Buße nicht entrichtet wurde. Die verhängte Strafekonnte durch Geldzahlung gewandelt werden. Wenn eine „Unge-sessene" beleidigt worden war, mußte sie sich mit einer Schein-buße begnügen 10 ).
§ 5. Das Vergehen.
Bagen, also Schelten und Streiten war das Vergehen, dasdem Bagstein den Namen gegeben. Die Fälle, in denen diese
') ÖW. 8, 939, Höllenstein c 1600.3 ) Stratzdorf (Anhang 20).
3 ) ÖW. 7, 918, Nußdorf u. Heiligenstadt 15. Jh.: die gesessen sein oderhalt hofzinfs geben. —
4 ) S. 16. Anmerkung 7. — ÖW. 8, 672 Grafenwerd 1433.
5 ) Senftenberg (Anhang 18).
6 ) gelant = gelandet. — Auch nachbarin u. frum hat vorzüglich diesen Sinn.
7 ) Herzogenburg (Anhang 9).
8 ) Bogen-Neusiedel (Anhang 1). ÖW. 7, 518.
9 ) ÖW. 8, 925, Senftenberg 16. Jh.: ob ain /reis töchtrl herkam und ainenfrumcn man mit scheltworten übel handelt, und ob si dan derselb .... mit ainem
scheit schlueg, der ist darumb kainfs wandelß schuldig. — Vgl. Archiv f. Kundeösterr. Gesch.-Qu. 25, 103. Mark Grösten § 34.
10 ) ÖW. 7, 227, Ramplach 17. Jh.: Wann eine gesessene frau mit einerfrauen oder dirn lestert oder schendl, soll man der ledigen dirn zur zehrung geben
3 ^ und die andre soll den padistain tragen.
Künßberg, Das Steintragen. '"