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Über die Strafe des Steintragens
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ohne ihres Mannes Willen, grade so war auch begrenzt, was siedurch Übeltaten verwirken 1 ), verhandeln und verwandeln 2 ) konnte.Man nahm eben die Frauen nicht für vollberechtigt an und be-urteilte ihr Gezanke nicht so ernst als den Streit der Männer 3 ).Ob ... . sich zwo frawn vergössen mit red, so schütten sich dimannen nicht darumb annemen sagt das Taiding zu Schatterlee 4 ).Doch verfiel ein Weib, das sich gegen Männer übel benahm, mit-unter in besondre Strafe; namentlich war das Herausfordern 5 )eines Mannes durch eine Frau als unweiblich mit hoher Bußeverpönt. Ebenso war es ihr verboten sich in Männerhändel zumengen. 6 )

Die meisten Weistümer machen keinen Unterschied, ob dieFrevlerin verheiratet war oder nicht, ob sie Bäuerin oder Magdwar, ob sie im Orte selbst oder außerhalb desselben wohnte,alle Weibspersonen, hausgesessen oder nicht 1 ), frau, magd odertochter*), jung oder alt 9 ), weiber oder andre ledige iceibliche pilt w ), allen

Amt 0. u. U.-Rolirbach, 16. Jh. (ÜW. 8, 417). Der Wirt wurde sogarbußfällig, wenn er mehr verabfolgte. ÜW. 8, 320. Eipeltau 1512.

') Zu den Stellen für 12, 32, 72 ^ noch eine: ÜW. 8, 690 Palkenberg1 "jGG : Es mag auch kein fraw irem man sc ins guets nicht mer verwurchen den 2und 6 %,\.

2 ) ÜW. 8, 680 Oetzdorf 16. Jh. anderwärts verschwatzen u. verschlafen.

3 ) In Bayrnlant ezwen ritter guet wollten darumb nicht kriegen, das ire weibersich zepiegen. Stelle aus Teichner bei Schmeller, bair. WB. 2 1,214.

4 ) Vom Jahre 1489. Auhang 16.

5 ) Die bezüglichen Stellen sind alle miteinander verwandt. ÜW.7, 565, Gaden 1431 [vgl. ÜW. 7, 1065]: Item, das ein fraw nicht mer venvirktzu wandt dan 12 3\, aufsgenommen ob si ainen man aufs seinem lumfs vodert undmanhatt allso verschmähet, die war io tal. der Herrschaft (der Mann blos 5).Vgl. Text Minkendorf, Anhang 14. In Wülfleinsdorf a. L. 17 Jh. betrugdie Buße blos 72 § (ÜW. 7,448). - In Pfaffstetten 17. Jh., wenn dereigene Mann herausgefordert wurde, blos 12 i\ (ÜW. 7,536).

G ) Pur Waffen zutragen 32 PI. Strafe. ÜW. 7, 1012, Lockenhaus (West-Ungarn) 17. Jh.

7 ) ÜW. 8, 1095, Guntramsdorf 1640.

8 ) Grimm, Weist. 3, 630 Enkering (Bayern). frau oder diern, Tran-dorf, Anhang 22, Friedberg, Anhang 7. weiber oder diern, Zwettel, Anhang 25.

9 ) Liesing, Anhang 12, sy scy hing oder all. reich oder arm . . . kayne aufs-genommen. Kloster Ensdorf c. 1460 Auhang 6.

10 ) Lilienfeld, Anhang 13.