Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 85
b) das ganz geöffnete Messer wird vom Handteller aus ge-worfen, wobei einmal die Spitze zum Handgelenk liegt, ein-mal das Griffende,
c) das Messer liegt auf dem Handrücken; auch wieder einmaldie Spitze vorne, einmal hinten,
d) die Würfe können einfach geschehen oder mit Schwung.Die gebräuchlichsten Gebote sind: daß das Messer von der Spitzedes rechten Zeigefingers aus fallen gelassen wird (Abb. 10) oder daßder Spieler das Messer mit der linken Hand vom Kopfe fallen läßt(Abb. 11). Als schwerster Wurf gilt: die Spitze mit Daumen undZeigefinger auf dem Kopfe halten und bei gleichbleibender Arm-lage durch rasche Drehung des Handgelenkes herabzuschleudern.
Während das Werfen des nur halb geöffneten Messers einesteirische Besonderheit zu sein scheint, sind die Messerwurfspielemit Erschwerungen auch anderwärts üblich, durchaus entsprechendden Ballspielen mit schwierigen Aufgaben. Eine bunte Reihe vonWurfbedingungen bieten die niederdeutschen Formen des Messer-steckens 1 , metzke stehe, messerstich. Bei dieser Art wird das Messernicht auf eine Holzunterlage, sondern auf einen Sandhaufen oderauf den Erdboden geworfen. Dabei muß das Messer nacheinandernicht nur von der inneren Handfläche und dem Handrücken ausgeworfen werden, sondern auch von der Pulsader, von der rechtenoder linken Faust aus; weiterhin wird das Messer vom Ellbogen,vom Scheitel, vom Kinn, von der Brust, vom Knie, von der Fuß-spitze und von der Ferse aus geschleudert oder bloß fallen gelassen.Schließlich finden sich auch recht gezwungene Haltungen, z. B. denrechten Arm um den Nacken und dann das Messer aus der rechtenHand am linken Ohr vorbei werfen. Auch dieses Motiv finden wirin den Rechtsquellen wieder; dafür mag die Bestimmung aus derFreivogtei OberuzwiL angeführt sein 2 :
der müller ze Utzwil sol uf den first uff der müli stau und ainor in sin hand nemen und den andren arm zwischent dem hoptund dem arm durchin stossen und ain sichlen in die selben handnemen, und wie ver er die sichlen wirft, also ver sond sine hünergan und nit fürbas.
1 Schumann, Lübecker Spiel- und Rätselbuch, S. 86, Nr. 171a. Caro /Jahrbuch für niederdeutsche Sprachforschung 32 (1906) 71.
2 Rechtsquellen des Kantons St. Gallen I 2, S. 152. v. Künssberg,Hühnerrecht und Hühnerfreiheit / Jahrbuch für hist. Volkskunde 1 (1925)126 ff. v. Künssberg, Rechtliche Volkskunde 1936, 129 f.