Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 69
spielt oft unter den schreckhaft riesigen Werkzeugen auch einhölzernes Rasiermesser eine Rolle 1 .
Bei andern -Hänselbräuchen wieder wird das gewöhnlicheBerufsgerät zum Vollzug einer scherzhaften Strafe verwendet. Daist zu nennen das Jagd- und Weidmesser, das dem jungen Jäger,der sich gegen Weidmannsbrauch vergangen hat, standesgemäßeLektion, die Pfunde, erteilt. Das Küfermesser, Band- oder Keller-messer ist das Strafwerkzeug gegenüber wirklichen und angeb-lichen Kellerfreveln zahlungskräftiger Kellerbesucher. Die lustigenund höflichen Reime der Kellerrechtstafeln 2 verraten, daß auchhier, wie so oft, vom alten Brauch die Heischesitte das Beständig-ste war.
7. Vereinzelte Messerbräuche zeigen deutlich das Messer alsWaffe; es vertritt das Schwert oder Seitengewehr. Osenbrüggen 3berichtet Mitte des 19. Jahrhunderts aus der Schweiz: „Als einenoch bestehende Sitte in Appenzell Innerrhoden wurde mir voneinem Augenzeugen erzählt, daß wenn in einem Wirtshaus sichStreit erhoben hat, der Landmann, welcher seiner allgemeinenPflicht gemäß, Frieden gebieten will, auf den Tisch springt, seinMesser in die Decke des Zimmers stößt und zum ersten, andernund drittenmal Frieden gebietet." Dieses Friedgebot mit demMesser erinnert an das Schwert als Friedenszeichen, wie es z. B.bei Jahrmärkten aufgesteckt wurde 4 . Möglicherweise hat die Sitte,daß die Brautführer ihre Degen mit der Spitze in die Zimmerdeckeüber den Brautleuten stoßen, wie es E. H. Meyer 5 aus Schwabenbeibringt, einen ähnlichen Sinn, den Friedensschutz. Doch sindauch abergläubische Vorstellungen vielleicht im Spiel 6 . Daß beiSchlägereien im Wirtshaus derjenige, der Frieden stiften will, selbstzur Waffe greift und damit zu schlichten versucht, ist naheliegend.
1 Rauers, Hänselbuch, 1936, S. 191.
2 v. Künssberg, Rechtsverse / Neue Heidelberger Jahrbücher 1933,S. 97ff. 132ff.; Wolfram v. Erffa / Schwabenspiegel, Wochenschrift derWürttemberger Zeitung, 30. Jahrg., Nr. 40, S. 308. — Eine Darstellung desKellerrechts am Heidelberger Faß, aus dem 18. Jahrhundert bei: v. Künss-berg, Rechtsbrauch und Volksbrauch / Handbuch der deutschen Volkskunde,hrsg. Peßler I (1935), S. 300.
3 Osenbrüggen, Rechtsaltertümer aus der Schweiz III (1859), 41; vgl.His, Gelobter und gebotener Friede im deutschen Mittelalter / Zeitschrift fürRechtsgeschichte 46 (1912), 162f. 174ff.
4 v. Künssberg, Rechtliche Volkskunde, 1936, S. 109L
5 E. H. Meyer, Deutsche Volkskunde, 1898, S. 179f.
6 Siehe § 16.