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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 57

ließ ich mich ee hencken, dan das ich den strick abschnit." ......

Die dritten, die fürt der tüffel an dem strick der schäm zu beichten

<fn dem heischen galgen, und sie haben das messer der beicht in

der hand und möchten beichten und möchten sich selber erlösen,

aber sie wollen es nit thun.

Der große Prediger Abraham a Santa Clara 1 , an Schalk-haftigkeit und Menschenkenntnis Pauli verwandt, hat das Stück-chen so nacherzählt, daß der Faule sich nicht befreien würde, weiler zu faul ist, ein Messer aus der Tasche zu holen. Durch Auf-nahme der Faulheitsprobe in die Märchensammlung der BrüderGrimm 2 ist dieses uralte Motiv für weitere Jahrhunderte lebendiggeworden. Die englische Redensart before you can say knife gehörtWohl in die gleiche Überlieferung.

Wegen der Volkstümlichkeit und Verbreitung des Märchen-schwankes und Predigtmärleins halte ich es für durchaus möglich,daß auch die theatralischen Befreiungsmöglichkeiten der Weis-tümer, die wir behandelt haben, aus ähnlicher Quelle stammen.

§ 12. Messerverbote.Im Verfolg der Bestrebungen um Frieden in Stadt undLand, insbesondere auf dem Markt, wie sie sich in Waffenverbotenausdrückten 3 , wird das Tragen langer Messer untersagt. Das Höchst-maß derselben wird öffentlich bekanntgemacht; am sinnfälligstendurch Anbringung der Messerlänge an Kirchen oder öffentlichenGebäuden 4 .

1 Abraham a Santa Clara, Bescheidessen 1736, S. 484.

2 Brüder Grimm, Kinder und Hausmärchen, Nr. 151. Die faulen Brüder.Anmerkungen zu den Kinder- und Hausmärchen der Brüder Grimm, neu-bearbeitet von Bolte und PolIvka 191332, III 207. Handwörterbuchdes deutschen Märchens II (193440), 70.

3 His, Strafrecht des Mittelalters I, 168ff.; Schnellbögl, Die innereEntwicklung der bayrischen Landfrieden des 13. Jahrhunderts, 1932, S. 95ff.;Fehr, Waffenrecht der Bauern im Mittelalter / Zeitschr. f. Rechtsgeschichte 51(1917), 29ff. ZRG. 73 (1940), 30. Sehr anschaulich etwa 1515 Österr.Weistümer VII 818; 1226 Fuero von Escalona / Wohlhaupter, Altspanisch-gotische Rechte, 1936, S. 28. In Köln gab es eigene ' lnetzermeister' Rats-herrn, die über das Messerzucken zu urteilen hatten. 1470 Stein, Akten zurGeschichte der Stadt Köln II 476. Vgl. eine Reihe einschlägiger Quellen-stellen oben § 9.

4 v. Künssberg, Rechtliche Volkskunde 123; dazu etwa noch: Rechtenvon Harderwijk 42, 5. Schmüling, Strafrecht der Stadt Köln, Disser-tation Münster 1937, S. 61.