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Messerbräuche : Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 49

heved he des gheldes nicht, so ga en messed dor de hand.Die Strafe scheint nicht allzu oft vollstreckt worden zu sein.Jedenfalls sind die Nachrichten darüber spärlich. Ein RostockerBeispiel, das Dreyer 1 anführt, stammt aus dem 14. Jahrhundert:M. C. cum cultello per manus fuit transfixus et abjuravit civi-tatem.An der gleichen Stelle bringt Dreyer noch eine weitere Nachrichtbei, die etwas ausführlicher ist. Sie bezieht sich auf zwei Messer-stecher in Lübeck, die 1566 durch die linke Hand an den Prangergeheftet wurden und sich selbst durch Losreißen befreien mußten,worauf sie der Stadt verwiesen wurden.

vermiddelst ordel und recht bi dem kake gebracht und omme aldardurch öhre lüchtern hand eyn messer geslagen, welches sie hebbensülvest uthrithen möten, und synt darnegest uth diser stat ver-wiset, dar nicht wedder tho kamen ahne der herren verlof, by strafedes fryen högesten.Für die Durchführung der Schifferstrafe am Mast gibt es ein Bei-spiel aus einer Reisebeschreibung 2 von 1613; nachdem der Ver-urteilte vorher dreimal gekielholt worden war, wird er mit einemMesser durch die Hand an den Mastbaum geschlagen und muß sichselbst losreißen.

Das Festnageln der Hand mit der grimmigen Erlaubnis, sichloszureißen, steht nicht ganz vereinzelt da. Die früheren Jahr-hunderte waren ja in Strafen erfindungsreich. Auch für das Ohrund für die Zunge kam die gleiche Strafe vor. In der englischenStadt Lydd 3 wurde im Jahre 1476 bestimmt, daß Taschendiebeund dergleichen Verbrecher mit dem Ohr an einen Pfahl oder anein Wagenrad genagelt werden sollten, wobei ihnen ein Messer indie Hand gegeben wurde, offenbar zum Selbstbefreien. BeimBeutelschneider diente das Messer außerdem der Spiegelung desVerbrechens:

De cissura bursarum. Also it is used if ony be founde cuttyngpurses or pikeying purse or other smale thynges, lynyn, wollenor other goodes of lytill value within the fraunchise, at the suteof the party be he brought into the high strete,'and ther his erenayled to a post or to a cart whele, and to him shal be take aknyfe in hand, and Tiee shall mähe fyne to the towne and after

1 Dreyer, Anmerkungen (siehe S. 40, Anm. 2), S. 113.

2 F. Kluge, Seemannssprache, 1911, S. 443.

3 M. Bateson, Borough Customs I (1904), 57; vgl. ebd. II, p. XXXIV.

4 Sitzungsberichte d. Heidelb. Akad., phil.-bist. Kl. 1940/41. 3. Abh.