36 Eberhard Freiherr von Künssberg:
die Fälle, von denen oben 1 berichtet wurde und die sich auf Hoch-zeiten im Hause Anjou und anderer vornehmer fränkischer Kreisebeziehen. Da scheint mir das Messer doch mehr Scheinpfand zurSicherung der Schenkung zu sein als zur Sicherung des Eheverspre-chens. Und wenn dann Jahrhunderte später Messer als Verlöbnis-geschenke gegeben werden, so 1530 in Zürich 2 , seit dem 17. Jahr-hunderte in England — so braucht das keineswegs in die gleicheEntwicklungsreihe zu gehören. Messer gehörten eine Zeit lang zurtäglichen Kleidung, noch mehr aber zur Festkleidung; damit istdie Sitte der weddingknives oder brideknives 3 schon genügenderklärt.
Der Ergänzung und des Gegensatzes wegen mag noch erwähntwerden, daß auf Sardinien urngekehrt das Mädchen dem Burschenein kleines Taschenmesser mit Beingriff schenkt als Treupfand 4 .
Aus England 5 wird die Verwendung eines Messers beim Ab-schluß von Geschäften noch zu Beginn des 20. Jahrhunderts be-richtet: "In the Peak of Derbyshire, about twenty years ago, aknife was used in 'knocking off a bargain'; compare the expres-sion 'to strike a bargain'. I have no particulars of the exact wayin which the knocking off was done, but I was told that a knifewas actually used."
Die Verwandtschaftsnähe von Messer und Schwert bringt esmit sich, daß die Bezeichnungen und Verwendungen ineinanderübergehen. Wenn in den Quellen von langen Messern die Bede ist,so sind das Waffen, und auch im Lateinischen ist für gladius dasWort culter möglich oder cultellus, und umgekehrt. Um so wenigerkann es auffallen, daß wir gelegentlich auch als Traditionswahr-zeichen oder als Wadia eine Waffe finden:
ipsam ecclesiam per meum gladium vobis reddidisagt eine Metzer Urkunde 6 von 795. Ein spanisches Beispiel 7 ausdem Jahre 1128 lautet:
mittat comiti Raimundo Pontius pro 10000 solidis ensem cum
toto suo guarnimiento et comes comendet ipsam espadam cum
isto guarnimento P.
1 Siehe § 1, S. 8, 9. 2 BXchtold S. 137.
3 Brand, Populär Antiquities II, 131 ff.; Frank Ward / Notes andQueries 152 (1927), 228. * Bächtold S. 76.
5 S. O. Addy / Notes and Queries 152 (1927), S. 65.
6 E. Mayer, Einkleidung, S. 102.
7 E. Mayer, El antiguo derecho de obligaciones espafiol segün sus rasgosfundamentales, Barcelona 1928, S. 238 f.