Messerbräuche. Studien zur Rechtsgeschichte und Volkskunde 21
reichen ist so wesentlich, daß es in den Urkunden mehrmals aus-drücklich erwähnt wird 1 :
quod rex per cultellum eburneum, quod in manu tenuit et abbati
porrexit, hoc donum peregit.Dann wird das' Messer aufbewahrt gleich andern Symbolen 2 :
ramum cum cespite, cultelloque de manu viri porrigentis intra
scrinum recepit.Eine englische Urkunde berichtet darüber so 3 :
cultello meo proprio . . qui super eodem altare plicatus, in secre-
tario repositus est in huius rei testimonium observandum.Man war sich bewußt, ein Rechtsschauspiel zu spielen, und so istes leicht erklärlich, daß dabei auch einmal ein Scherz fiel. AlsWilhelm der Eroberer dem Kloster S. Trinite du Mont in Roueneine Schenkung machte, wird darüber berichtet 4 :
haec donatio facta est per unum cultellum, quem rex joculariter
dans abbati quasi eius palmae minatur infingere, Ita, inquit,
terra dari debet.Der König sticht also im Spaß nach der Hand des Abtes. Wirwissen nicht, worauf der König anspielte. Ob er sich über dieRechtsform lustig machte? Oder ob er sagen wollte, daß mandurch Waffengebrauch noch besser zu Landbesitz kommen könne ?Wie dem auch sei, der feierliche Ort und die feierliche Handlunghinderten den Übermütigen und gut Gelaunten nicht, beinahe ausder Rolle zu fallen.
Das Messer ist Reweismittel; es wird nötigenfalls später vor-gewiesen. Als eine Frau sich darauf beruft, an ihrem Hochzeitstagehabe ihr erster Mann gewisse Grundstücke vom Schwiegervatergeschenkt bekommen und ihr als Wittum vermacht, zeigt sie dasdabei verwendete abgebrochene Messer 5 . Dies wird von der Gegen-partei bestritten.
Johannes . . eam inde dotavit et per quendam cultellum fractum,
quam ipsa ostendit, ad hostium ecclesie inde ei saisinam fecit.
1 Monasticum Anglicum II 497, nach Wissmann Archiv für Urkunden-forschung 3 (1911), 266.
2 Du Gange IV 413.
3 1160 Spalding Priory / Archaeologia 17 (1814), 315.
4 Pollock and Maitland, History of English Law II 87; Round,Calendar of Documents I (1899), nr. 77.
5 Nottingham, um 1200; W. P. Baildon, Select Pleas I (1200—1203),S. 7; Wissmann / Archiv für Urkundenforschung 3 (1911), 264.