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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Rechtsbrauch und Kinderspiel. 61

Spielverbote und Verbote von Volksbräuchen finden wir in den § 102.Rechtsquellen sehr zahlreich und sehr früh. In aller Regel handeltes sich bei den Spielverboten nicht um Kinderspiele, sondern umKartenspiel, Würfelspiel und andere Glückspiele der Erwachsenen.Freilich hat die Spielwut Erwachsener zu allen Zeiten auch dieKinder mitergriffen, doch sind dann die Kinder rechtlich oft ge-schützt worden, indem sie nur einen ganz kleinen Betrag verspielenkonnten, für Spieldarlehen nicht hafteten 1 usw. Werden sie beiverbotenem Spiel ertappt, so ist etwa die Strafe die, daß der Vatersie in Gegenwart von'Amtspersonen züchtigen muß 2 .

Wenn kindliche Bräuche wegen Ausartung verboten wurden, §103.so waren diese Überschreitungen und Ausgelassenheiten nicht seltenden Halb- und Ganzerwachsenen zuzuschreiben 3 . Das Weistumüber die Rechte der Straßburger Münzerhausgenossen von 1320verbietet z. B. das Schneeballwerfen 4 ; die Schulkinder werdendeshalb gewiß noch ihre Schlachten haben aufführen dürfen. Vordem Brandenburger Schöffenstuhl kam einmal ein Fall, daß einBaujunge so 'gebotterset' worden war, daß er daran starb 5 . Über-maß und Ausartung wird ein Hauptgrund für die Bekämpfung vonKinderspielen und Bräuchen gewesen sein, daneben aber erkennenwir bisweilen religiöse, abergläubische, hygienische, polizeiliche

1 Fehr, Die Rechtstellung der Frau und Kinder in den Weistümern251, 254. Die einschlägigen Quellenstellen schließen in der Regel die großenKinder, die mündigen Minderjährigen ein, wenn sie von Kindern sprechen.

2 Knapp, Altregensburgs Gerichtsverfassung, S. 252.

3 Wie jemand übelmitgespielt" werden konnte lehren die Hänsel-bräuche. Vgl. Harttung. Die Spiele der Deutschen in Bergen. HansischeGeschichtsbl. 7 (1879), 69ff. Krause, Zu den Bergenschen Spielen, ebd. 10(1882), 109ff. Vgl. auch die Schlägerei zwischen zweiKönigreichen" oben§ 2; da kam es aber zu keinem Verbot, sondern zum Ausgleich vor dem Rat.

4 Eheberg, S. 188. Vgl. 1413 Stadrechten vom Nymegen (uitg. d.Crone en Pols) I, 14, 57. 1569 Keuren von Brielle (uitg. d. Jager) 408.Drost, Nl. Kinderspel, 92.

5 17. Jhd. Brandenb. Schöppenstuhlsakten 4, 192. Das Spiel bestanddarin, daß einer bei Kopf und Füßen genommen wurde und mit dem Hinterenauf den Boden oder an die Wand gestoßen wurde. Es kommt auch als Strafevor. Die Matrosen werden am Mastbaum gebotarst 1567 NdSachs. 6, 242.bortäersen Jus maritimum lib. 4 c. 20 n. 48 Ausgabe 1740, S. 588. Kluge,Seemannssprache, 134 (botteersen). Strafe für zu spätes Erscheinen beimHerrendienst: NdSachs. 5, 324. In einer Übersetzung von Olaus Magnus,De gentibus sept. 10 cap. 16 von 1567 heißt es: so arssbosen in die Gesellenund stossen ihm den Hinteren drei Mal hart wider den Mastbaum. Der gleiche