Rechtsbrauch und Kinderspiel ? Das strenge, nüchterne, trok- §kene Recht und das heitere Spiel harmloser Kinder, diese beidenWelten sollten in einem Atem genannt werden, etwa gar Bezie-hungen zueinander haben ? Sind sie nicht Gegensätze wie Wasserund Feuer, wie Gefängnismauer und grüne Wiese ? So scheint eszwar, und darum wohl hat die Rechtswissenschaft es noch nichtfür der Mühe wert gehalten, sich ernstlich mit der Frage zu be-fassen, welche Brücken von der Rechtsordnung zum Kinderspielhinüberführen, wo etwa ein Rechtsbrauch Teil eines Kinderspielesist oder umgekehrt das Kinderspiel sich in den ernsten Rechts-brauch mischt. Für das volkstümliche Recht gilt das Schlagwortvon der strengen und kalten Rechtsordnung längst nicht mehr,nachdem Jakob Grimm seine Schönheit und Poesie klargelegt hat,Otto v. Gierke seinen Humor geschildert. So mag auch einmalder Versuch gemacht werden, die Fälle zu prüfen, in denen fröh-liches Kinderlachen eine ernste Rechtshandlung erheitert, und aufder anderen Seite der Versuch die Spiele und Bräuche der Kinderdarauf hin zu untersuchen, was sich in ihnen Rechtliches findet.
Zu den_ Kindern, in ihr Märchenland und zu ihrer Jugend-freude, hat sich ja manches Volkstümliche aus der Jugendzeit desVolkes geflüchtet, Volkslied, Heldensage, Märchen und mancherleieinstige Volksbräuche. Da darf man auch vermuten, daß einisreErinnerungen an die Jugend des Rechts 1 , an seine poetische undHeldenzeit sich in der Kindersitte und im Kinderherzen finden,die mit dem Reifen der Kultur und des Rechtes nüchternen Formenhaben weichen müssen.
Kinderspiel im Rechtsbrauch und Rechtsbrauch im Kinder-spiel, das sollen die Grundfragen der folgenden Blätter sein, wobeifreilich das Wort Kinderspiel nicht in beiden Fällen die gleicheBedeutung hat.
Das erstemal handelt es sich nicht um ein regelrechtes Spiel,sondern um eine Beteiligung von spielenden Kindern bei einerRechtshandlung. Das „unmündige Kind" nimmt an einer Rechts-handlung teil, es faßt aber diese Beteiligung genau so auf wie ein
1 O. v. Gierke, Über Jugend und Altern des Rechtes. Deutsche Rund-schau 5 (Feber 1879), S. 205ff.