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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Rechlsbrauch und Kinderspiel. 7

Siedertracht 1 . Das Fest ist zu den Kindern herabgesunken.Die Schiffsbesatzung führt die Bezeichnung Schiffskinder ohneRücksicht aufs Alter. Ähnlich ist es in anderen Verhältnissen.In einer Schlettstädter 2 Rechtsquelle vom Jahre 1416 wird Kindund Knabe nebeneinander gestellt:Als in den winnachten ....der reblute kinde und knaben eine kinig machtent, und . . dogegen derandern zünjte kinde und knaben von den andern hantwercken oucheinen mören kunig machtent, und die . . einander, als sie umbzügend,einander slugent . . ., daz do beide teil von beden kungreichen 3 (vor demRat Friede gelobten). Da ist offenbar unterkind" soviel zu ver-stehen wieTochter", ein Sprachgebrauch wie er heute noch inder Schweiz vorkommt 4 . Umgekehrt bildet im HennebergischenKind" den Gegensatz zuMädle" 5 .

Im folgenden sollen aber vorzüglich solche Stellen verwertetwerden, wo es sich um Kinder im Spielalter handelt. Vereinzeltkommt es vor, daß Erwachsene in einem Rechtsbrauche die Stelleder Kinder vertreten 6 .

A. Beteiligung der Kinder am Rechtsleben.

In Zeitläuften, in denen das tägliche Volksleben und Rechts-leben einander innig berührten, ergänzten und durchdrangen, istimmer auch eine lebhafte, sowohl zufällige wie absichtliche, ge-wollte Teilnahme der Kinder am öffentlichen Leben zu beobachten.Mit derselben Selbstverständlichkeit, mit der die heranwachsendeJugend vom frühesten Alter an in Haus und Feld, in Stall undWeide erst spielend, staunend und lernend, einfach zugegen warund wie sich dann ihre gelegentlichen Hilfeleistungen zu regel-mäßigen Pflichten bis zur vollen Arbeitsfähigkeit und vollen Ver-antwortung steigerten, - mit der gleichen Natürlichkeit wuchsensie auch in die Kenntnisse von Rechtsbräuchen, Rechtssätzen, indie Mitwirkung bei der Rechtspflege hinein; so wurde denn auchdas ererbte Recht, das ja schließlich nur ein Bestandteil der Väter-sitte war, ebenso treu festgehalten und überliefert wie anderer

1 Groos, Spiele der Menschen 453.

2 Schlettstädter Stadtrechte, hrsg. Geny S. 347.

3 Vgl. unten §§63, 103.

4 SchweizJd. 3, 340 f.; Stutz ZRG. 33 (1899), 327.

5 Meyer DVk. 106.

6 Z. B. werden auch Erwachsene beim Grenzgang geprügelt. Vgl.unten § 27.