34 E. Frh. v. Künssberg:
der Grenze lebendig begraben werden 1 . An der gefährlichsten Stelleeines Deiches beschwört man das gewaltige Meer dadurch, daßman ein Kind in einer Tonne lebendig begräbt, mit einem weißenKreuzschilling und einem weißen Brot in der Hand 2 , oder manverstopft den Dammbruch mit dem Blut unschuldiger Kinder 3 .Auf die Abschwächung dieses Brauches in ein Tieropfer (Hund,Katze.usw.) und auf die Strafe des Eingrabens für Deichverletzungund Grenzverletzung braucht hier nicht eingegangen zu werden.§51. 6. Stellvertretung durch Kinder. Je einfacher das
Leben, je ländlicher die Wirtschaft um so früher und ausgiebigerhelfen die Kinder den Eltern in der Arbeit. Da liegt es sehr nahe,daß die Eltern versuchen, auch in öffentlich rechtlichen Pflichten,in öffentlichen Diensthandlungen sich durch ihre Kinder vertretenzu lassen, öffentliche Arbeit auf ihre Kinder abzuwälzen. Wirtreffen öfters Andeutungen darüber in Rechtsquellen; selbst-verständlich waren Kinder bei den meisten Gemeindearbeiten undGemeindediensten nicht gerne gesehen, weil sie nicht genügendleistungsfähig waren 4 . Wohl aber sind die Kinder zu kleinenBotengängen verwendbar, auch wenn diese im öffentlichen Inter-esse geschehen, wie z. B. das Nachbarzeichen von Haus zu Haustragen 5 . Im Gemeindehirtendienst sind Kinder von jeher verwendetworden, aber da eben nur als Hilfe des verantwortlichen Hirten.Von Verwendung der Kinder im Gesindedienst ist an dieser Stellenicht zu handeln.
B. Kinderspiele. 6
§ 52. Außer gelegentlichen spärlichen Hinweisen hat das Kinder-
spiel bisher in der Rechtsgeschichte keine Beachtung gefunden.Und doch wäre eine eingehende Untersuchung auf breiter Grund-es südslavische Parallelen. Vgl. Hovorka-Kronfeld, Vergleichende Volks-medizin, 1909, II, 602.
1 Vgl. Grimm, Grenzaltertümer (Kl. Sehr. 2, 73f.); auch bei den Wad-schagga. Arch. f. Religionswissenschaft 10 (1907), 289.
2 Feilberg in VolkskUnters. f. Hoffmann-Krayer 126.
3 Julius v. Gierke. G. d. Deichrechts I, 14f.
4 Z. B. WürttLändlRQ. I, 253. 299. 327. Vgl. Fehr, Rechtsstellung vonFrau und Kindern in den Weistümern 88, 233. Volkskundl. Untersuchungen,Hoffmann-Krayer dargebracht 269f.
5 1911 habe ich diesen Brauch im siebenbürgischen Dorfe Rosenau beob-achten können.
6 Vgl. K. Groos, Spiele der Menschen, Jena 1899, insbes. S. 360ff.S. Singer, Deutsche Kinderspiele, ZVk. 13 (1903), 49ff. 167ff. Clemen, Der