62 E. Frh. v. Künssberg: Rechtsbrauch und Kinderspiel.
§104. oder andere Motive. Als Beispiele 1 seien erwähnt: im Jahre 1249schaffte eine Papstbulle das Nikolausfest mit dem Kinderbischoffür das Kloster Prüfening ab 2 . 1503 wurde das Kugelspiel in Nürn-berg erst nach dem Gottesdienst erlaubt 3 . 1620 finden wir einVerbot des Nikolausspieles, weil es ein päpstliches Fest sei 4 . Galgenund Rad sollten die Kinder nicht an die Wand malen, sonst kämensie selbst daran 5 . Wegen Seuchengefahr untersagte man in Nürn-berg 1604 den Kindern vermummt um Fastnachtskücheln zubitten 6 . In der gleichen Stadt wurde 1613 der Schulausflug ver-boten wegen zu großem Putz 7 , 1553 wurde das Peitschen und Knal-len im Haag untersagt 8 . Das Umsingen auf Straßen zu den ver-schiedenen Gelegenheiten, der Maibaum, allerlei Kinderspiele, jasogar das Spiel mit Steinkügelchen verfiel bisweilen der Strafe;so wurden die Züricher Buben 1530 mit dem Drillhäuschen bedrohtfür dies harmlose Spiel. Da waren die Stadtväter in Nördlingendoch einsichtiger; die verzeichneten um 1426 in einer Ordnungdiejenigen Kinderspiele, die sie gestatten wollten 9 . Da wußte dieJugend doch, was sie durfte.
Der Glaubenseifer der Reformation, die Vorsorglichkeit des17. Jahrhunderts, das die Verrohung durch den langen Krieg zubekämpfen hatte, sie wurden weit übertroffen durch die Pedan-terie und Ängstlichkeit, mit der das Aufklärungszeitalter gegen
§105. Volksbräuche vorging. So konnten Erwachsene nach einer hes-sischen Verordnung von 1781 für das „Hemmen" der Hochzeiten 10 ,also das Seilspannen vor dem Hochzeitszug Turmstrafe oder sogarZuchthaus gewärtigen, Schulkinder wurden dafür in der Schule
Brauch bestand bei den Kaufgesellen in Königsberg. Frischbier,' Preuß.Sprichwörter 2 , 133. In Holstein hieß es „stütteersen" Handelmann, Volks-und Kinderspiel aus Schleswig Holstein, 1874, S. 43, 108. In Niederösterreich„lunznen" s. oben S. 18.
1 Vgl. Böhme, Kinderlied, S. 48ff. Bolte, ZVk. 19 (1909), 382.
2 Boesch, Kinderleben, 105. Ziegler, Gesch. d. Pädagogik 4 , 28.;! Boesch S. 70.
4 Volkskunde 20, 225 f.
5 Döpler, Schauplatz der Leibesstrafen II, S. 256.G Boesch S. 79.
7 Drost, Nederlandsch kinderspel, S. 115; ebd. 51, 61, 63f., 78, 102,110, H8ff. 135f. 149f. allerlei andere Spielverbote namentlich aus dem 15.und 16. Jahrhundert.
8 Boesch 105.
9 Wehrhan, Kinderlied 4, S. 102.
10 E. H. Meyer, Badisches Volksleben im 19. Jhd., 276ff. Feiirle,Vorspannen und andere Volksbräuche. Mein Heimatland (1914), 55 ff.