Rechtsbrauch und Kinderspiel. 57
einen Gegenstand hineinwirft. Dafür gibt es sehr deutliche Vor-bilder im älteren Recht, die ganz lebendig die Jagd nach demFriedbrecher schildern, z. B. heißt es in einem steirischen Weistum 1 :Item in dem pfarrhof und uf dem freidhof hat es fürstliche Freiheiten;wo einer dem andern so eilents nachjagte, wan er nur ein gürtl oderden hut hineinwurf und der ander in dorther schlieg, so ist der schlogerdie freiheit verfallen, nämlich der herrschaft 32 fl.
In anderen Quellen ist einfach vom Hineinwerfen eines Wahr-zeichens 2 oder Pfandes 3 die Rede; wir werden da natürlich anKleidungsstücke wie die eben genannten, an Messer und anderepersönliche „Pfänder" zu denken haben, gerade wie im Pfänder-spiel. Das in die Freiung geworfene Pfand hat nicht nur die Auf-gabe sozusagen die Person des Geflüchteten zu vertreten, sondernvielmehr in erster Linie soll es den rechtmäßigen Erwerb desFreiungsrechtes dartun wie folgende Stelle beweist:
'Wie ainer der obbemelten freijung bekhumen soll? die soll ainervon ainem richter zu H. bestehen mit zwayen Pfenningen . . Ob aberainer von seinem feind geeilt wurde und die freyung von ainer obrig-khait nit bestehen mecht, so mag er alsdan in die berürte freyungwerfen zwei pfenning werth und spreche hie besteh ich meines gn.hern von Stahrnberg freyung!' 4 ' Also ganz wie es in den Spielenüblich ist. Auch dafür, daß schon das Berühren von Mauern,Zäunen, Türgriffen usw. rettend ist, auch dafür lassen sich ältereVorbilder beibringen 5 . Beim Berühren von Türgriffen kann auchein anderer Gedanke mitspielen, der von der Dämonenfeindlich-keit des Eisens, der insbesondere dem Eisenmännchenspiel zugrunde-liegt 6 .
Was für Gerichtspersonen begegnen wir im Kinderspiel ? § 93.Richter 7 ist bald der König, bald eine andere Person, bisweilen
1 ÖW. 10, 136 aus dem 17. Jahrhundert. Vgl. ebd. S. 152 (1580) denHut über den Bannzaun werfen.
2 Z. B. ÖW. 7, 728.
3 Z. B. ÖW. 11, 221 (vom Jahre 1414).1 Grimm, Weist. 3, 684f. (Oberösterr.).
5 Vgl. Groll, Kirchl. Freiungsrecht, S. 209 (Stutz, Kirchenr., Abhand-lung 75, 76).
6 Rochholz, Alam. Kinderlied, 406. Böhme, Kinderlied, 560f. Han-delmann, Volks- und Kinderspiele in Schleswig Holstein 2 , 66. Franz, Bene-diktionen im Mittelalter II, 521. Wuttke, Volksaberglaube 3 , S. 95. Revuedes traditions populaires 19, 387 (s. oben S. 47).
7 Richterspiel vgl. Böhme, Kinderlied, S. 638. Bolte, ZVk. 19 (1909), 409.