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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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56 B. Frh. v. Künssberg:

mutze und Eselreiten waren ganz geläufige Ehrenstrafen 1 nebender für unentbehrlich gehaltenen Rute 2 . War dochunter derRute sitzen" gleichbedeutend mitzur Schule gehen". Aber füreine ausgelassene Jugend konnten auch Strafen ihren Schreckenverlieren und zum allgemeinen Scherz und Übermut ausschlagen;Fritz Reuter erzählt, wie sich in seiner Jugend die Schulbubendarum stritten, wer den Esel tragen dürfe.

§ 90. 4. Im Rechtsgang des Kinderspiels sind Trümmer eines Straf-

verfahrens aus verschiedenen Zeiten bewahrt und nebeneinanderüblich. Von einem bürgerlichen Rechtsgang sind keine Spuren, erbietet dem Kindergemüt auch zu wenig.

§ 91. Die Selbsthilfe, in Form geregelter Fehde 3 , ist für ein gewisses

-\lter sozusagen der normale Rechtsgang. Die Feindseligkeitenwerden ordnungsgemäß angesagt, es fehlt auch nicht an befriedetenOrten, Zeiten und Personen. Es gelten bestimmte Waffen undKampfmittel für ehrlich, andere für unehrlich,gemein". Ins-besondere ist das Asylrecht, das Recht der Male 4 , der Freiorte,

§ 92. die vor Verfolgung schützen, sehr ausgedehnt und verdiente einmaleine eingehendere Untersuchung. Auf zwei Dinge mag hier hin-gewiesen werden. In Wien gibt es ein FangspielLeopolden", beidem der Freiort unter dem Rufda ist Leopold!" geltend gemachtwird. Das geht zurück auf die Babenberger Leopolde, denen somanches Asyl sein Bestehen verdankt. Bisweilen ist der Anspruchauf den Schutz des Asyls im Kinderspiel schon gewahrt, wenn man

1 Vgl. die Bilder bei Boesch, Kinderleben, 103f. Ziegler, Gesch. derPädagogik 4 , 1917, S. 123, 198. K. A. Schmid, Gesch. der Erziehung IV, 265.Eseltragen. Kneppler, Schulwesen im Elsaß bis 1530, Straßburg 1905, S. 268.

2 Vgl. Rochholz, Alemannisches Kinderlied, S. 513ff. (Die Rute küssen).Kneppler S. 266ff. Neben der Rute kamen besondere Pritschhölzer vor.Im lübischen Museum sind zwei (eines davon mit der Hausmarke des Lehrers)aus dem 15. Jahrhundert, 45 54 cm lang gedrechselt, etwa von der Formeines Kochlötfels. Vgl. die Abbildung in Zeitschr. f. Erziehungs- und Schul-geschichte 2 (1912), Tafel I bei S. 234.

3 Darauf hat schon Labanb aufmerksam gemacht. Rechtsaltertümer inder Gegenwart, S. 3.

4 Mal gehört zu Malstätte Dingstatt. Vgl. Groos, Spiele der Menschen,307f. Im Schwäbischen auchStetz" für Mal. SchwäbWB. 5, 1741.

Die Namen des Mals und die Freirufe sind sehr verschieden. Am Nieder-rhein hört man 'Akkre', das Caro (Jahrb. f. niederd. Spracht. 32, 64) vonakkreditieren ableitet; in Lübeck 'Tax'; in Heidelberg heißt der Freiort'Paß', in Schwaben 'die Botte' (vgl. SchwäbWB. 1, 1327), in der SchweizAnschlagigs (vgl. Argovia 4 [1866] 180) usw.