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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Rechtsbrauch und Kinderspiel. 55

die Kinder einen Schandpfahl auf und werfen nach ihm. Werfehlwirft, heißtKaakhoor" und hat die Steine immer wiederaufzustellen 1 . Wenn im Kinderspiel der Name eines Mitspielersschimpflich an eine Türe geschlagen wird (Gretjen ehr Name § 86.ward an de Dör slagen") 2 , so darf man darin wohl mit Recht eineErinnerung an älteres Recht sehen; der Name entlaufener Grund-höriger oder entlaufener Soldaten wurde an den Pranger oder garan den Galgen geschrieben. Bocksfutter 3 war eine Art von Fol-terung, die noch 1849 in Appenzell angewendet wurde: da werden § 87.die Hände zwischen, den Oberschenkeln nach hinten gezogen undfestgebunden, sodaß man weder sitzen noch stehen kann. AlsKnabenspiel lebt der Brauch weiter. Solche Beispiele ließen sichleicht vermehren. Daß es im Kinderland auch Gefängnisse 4 gibt,ist klar.

Es darf nicht wundernehmen, wenn die Kinder im Spiele § 88.Tiere zur Verantwortung ziehen und über sie Strafen verhängen.Zur Erklärung genügt jedoch die Selbstverständlichkeit, mit derKinder alles personifizieren; gleich den Naturvölkern fühlen siedie Grenze zwischen sich und den Tieren nicht so scharf. An dieehemals vorkommenden Tierstrafen und Tierprozesse braucht mandeshalb nicht zu denken.

Noch ist daran zu erinnern, daß die Strafspiele der Kinder § 89.nicht bloß Abbilder des ernsten Strafrechtes der Erwachsenenwaren daß die Kinder im Strafvollzug reichlich Gelegenheithatten es kennen zu lernen, wurde ja schon oben erwähnt 5 . ,sondern die Spiele waren wohl auch Nachahmungen der Schul-strafen. Das Schulstrafrecht der früheren Jahrhunderte bot aberein viel bewegteres Bild wie heute. Entlehnte es ja der rauhenWirklichkeit des öffentlichen Lebens und des Soldatenlebens eineReihe drastischer Strafen, die auf ehrenempfindliche Kinder-gemüter um so stärker wirkten, als auch für die Schulstrafen derGrundsatz des öffentlichen Vollzuges galt. Und welche Öffentlich-keit kann unbarmherziger sein in ihrer Schadenfreude und Spott-lust als die ganze Schulgemeinde ? Pranger, Schandbank, Schand-

1 Handelmann 92f.- Ebenda 64 f.

3 SchweizJd. I, 1137.

4 Vgl. den Turm im Landjägerspiel. S. Meier, SchweizArchVk. 22 (1918),96 oder indes Königs Töchterlein".

5 §§ H «.