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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
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36 E. Frh. v. Künssbeug:

Laufe der Zeiten unterliegen. Die Kinder sind ohnehin schonrasch mit Änderungen bei der Hand, ferner sind erfahrungsgemäßuralte und mißverstandene Bräuche sehr Verstümmelungen aus-gesetzt, ja gerade die Erklärungsversuche und Rekonstruktionenkönnen die eigentliche Form und Bedeutung eines Brauches zurUnkenntlichkeit verunstalten.§ 53. Es ist ein altes SprichwortWie die Alten sungen, so zwit-

schern auch die Jungen". Jegliche Untersuchung der Kinder-spiele wird sich daher die Grundfrage stellen müssen, inwieweitgehört dies oder jenes Spiel zu den Nachahmungsspielen. DasKinderspiel ist ja nicht nur eine Einübung von Fertigkeiten, son-dern auch eine Wiederholung der Tätigkeit der Vorväter und beson-ders oft eine Nachahmung der Arbeit der Umgebung. Außer Be-tracht dürfen dann von vornherein diejenigen Kinderspiele bleiben,die nur ein Abklatsch von den Spielen Erwachsener sind, z. B.Kartenspiel, wenn also ein Kind am Spiel Erwachsener teilnimmtoder es selbständig treibt.. Ferner wird man unterscheiden müssenauf der einen Seite Spiele mit überkommenen 1 feststehenden 2 Spiel-regeln, auf der andern Seite solche, die sich jeweils aus dem Spiel-drang,aus der spielerischen Betätigung ergeben; die ersteren über-liefern Kulturwerte einer vergangenen Epoche, letztere schöpfenihren Rechtsinhalt aus den jeweiligen Rechtsvorstellungen derSpielenden, entsprechend ihrem Alter, ihrer Umgebung und ihrerZeit. Man wird bei der Untersuchung dieser Gruppe nicht über-sehen dürfen, daß die Rechtsvorstellungen der Kinder vielfach ausden Sagen und Märchen geschöpft sind. So wie sie zunächst ohneKritik diese für Wirklichkeit halten, so folgen auch ihre Anschau-ungen rechtlichen Inhalts vielfach den Märchen. Schon darauswird sich bisweilen erklären lassen, weshalb die Kinder auch beifrei erfundenen Spielen auf einer älteren Stufe der Rechtsentwicke-lung stehen. Denn Märchen, Sagen und Volkslieder enthaltenmanches alte Recht 3 : Die in Regeln festgelegten Spiele, seien sienun gesatzt oder nur Gewohnheit, die nur langsamen Veränderungendurch die Zeit unterworfen sind, eignen sich natürlich in beson-

1 .Dabei ist zu beachten, daß ein großer Teil unserer heutigen Spieleauch schon im klassischen Altertum vorkommt.

2 Im Grunde genommen sind die Spielregeln auch von feststehendenSpielen wechselnd, wie früher so heute, sodaß man sich oft erst bei Beginndes Spieles über die Regeln einigen muß.

3 Da aber die Märchenstoffe usw. oft entlehnt sind, so sind auch dieRechtsgedanken darin nicht durchwegs deutsch.