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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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Rechtsbrauch und Kinderspiel. 25

rothen riemen zum gedächtnüs geben lassen". Anderwärts bekamensie Obst oder zwei harte Eier und einen Hellerweck 1 , so haftetedie Feierlichkeit auch im Gedächtnis des Gaumens.

Die Obstbäume, die an der Grenze standen, haben sich dieKinder gewiß genau gemerkt 2 . Ein Göttebrödle für einen Hellerbekamen die 700 Buben, die bei der Grundsteinlegung eines Dammesin Konstanz am 5. Jänner 1541 als Zeugen mitwirkten 3 .

Wein und Bier waren in manchen Gegenden so landesüblich § 34.als Wissbier und als Weinkauf, daß wir uns nicht wundern dürfen,wenn auch Kinder davon bekamen. Im Jahre 1854 war Stobbebei einem Flurumzug in der Nähe Göttingens dabei, wo die Knabenihren Schluck Grenzbier erhielten 4 . In Eipeltau am Marchfeldein Niederösterreich sollte nach einem Weistum von 1512 5 bei derBestrafung einer Frau der richter des pesten weins ainen emer nemenso mon in zu der zeit haben mag, und sol darein drew oder vier assachlegen und all jung knaben alz vil ir in dem aigen sein sollen den zuainer gedächtnüs austrinken, und sol den das pöss weib bezallen onalle widerred pei dem grossen wandl". Es ist zu vermuten, daß hiermit den jungen Knaben nicht bloß die Kinder, sondern vielmehrdie halbgewachsene Jugend gemeint ist, der es ja vielfach obliegt,Volks Justiz auszuüben, etwa im Sinne der Knabenschaften derSchweiz.

Welche Bedeutung liegt darin, daß die Knaben Biemen oder § 35.Nestel geschenkt bekommen? Den kindlichen Zuschauern beimGrenzbegang des Wetterauer Wassergerichtes werden rote Biemengegeben (nach einer anderen Nachricht 'rote linnen') 6 , und denKnaben, die bei der feierlichen Aufrichtung eines Galgens in Lauch-heim 1684 dabei sind, läßt der Komtur sechs Dutzend lederne

1 Höfler, Der Wecken, S. 18 (in: Philolog. u. volkskundliche ArbeitenVollmoeller zum 60. Geburtstag dargeboten). Ein Brot und einen Pfennig1590 Flonheim (ArchHessG. 2, 3, 140).

2 Knaben wurden zu einem wilden Apfelbaum geführt. 1694 Grimm,W. I, 602.

3 Hirsch, Konstanzer Häuserbuch I, 911.

4 ZRG. 13 (1878), 234, Anm. 66. Vgl. Vernaleken, Alpensagen, 394.Daß auch die Erwachsenen nicht leer ausgingen lehrt eine Nachricht von1776 aus Steiermark: der burgerschaft ist in rathauss ein halber startin weinaussgeschenkt und ein ganzes kalb gebraten worden, welches sie auf offnen blazmit vill Jubelgeschrei verzöhret haben. Und somit ist diese herrliche solennitetbeschlossen. Steir. Gerichtsbeschr. (Mell-Pirchegger), S. 253.

5 Österr.W VIII, 322. Vgl. v. Künssberg, Steintragen, 24f.

6 Siehe oben § 33.