Rechtsbrauch und Kinderspiel. 23
dere abschreckende Wirkung auf die Kameraden. Für letztereAbsicht würden wir heute freilich nach anderen Mitteln greifen.
e) Bei den Kindern gehört es zum Begriffe eines Festes, daß § 30.sie festlich bekleidet sind und etwas geschenkt bekommen. Soentspricht es nicht nur dem symbolbedürftigen Sinn unserer Vor-fahren, sondern auch dem Kindergemüt, wenn die an Rechtsaktenteilnehmende Jugend festlich gekleidet ist. Beim WetterauerWassergericht 1 trug ein Knabe mit einem festlich geputzten Mäd-chen den Nagel, der zur Rechtssymbolik dieses Gerichtes gehörteund mit Blumen und roten, gelben und schwarzen Bändern ge-schmückt war.
f) Von den Volksfesten, die ja größtenteils irgendwelchen reli- §31.giöscn Hintergrund hatten, haben sich aus naheliegenden Gründen
vor allem diejenigen gehalten, bei denen die Kinder beteiligt warenund'etwas geschenkt bekamen. Es sind schließlich nur die Restefür Kinder übrig geblieben. So ist beim Weihnachtsfeste heute dieKinderbescheerung der Schwerpunkt, der Osterhase bringt etwas,desgleichen der heilige Nikolaus, sodaß es nicht verwunderlichist, wenn die Kinder einen „Geburtstagsmann" ihrer Erfindungden anderen Gabenspendern an die Seite stellen, denn ohne schen-kende mystische Person 2 kein Fest. Bei einer großen Gruppe vonFesten warten die Kinder nicht bis sie beschenkt werden, sonderngehen selbst Gaben einsammeln, die sie als ihnen geschuldete Ab-gaben ,als „Rechte" ansehen.
Ebensowenig wie ein Erwachsener brauchte auch das Kindnicht umsonst mitzuwirken. Urkundsgeld und Weinkauf für dieKinder waren natürlich dem kindlichen Bedürfnis angepaßt. Be-wirtung, Geld und kleine Geschenke waren die Gegenleistung anden jugendlichen Zeugen, wobei immer wieder betont wird, daßdies zur Erinnerung, zum Gedächtnis geschehe. Es wurden jabei der Verteilung nicht immer nur die Kinder bedacht, obwohlfreilich die flinken Kinderhände selten zu kurz gekommen seinwerden, wenn Münzen oder Brot unter das Volk geworfen wurde 3 .Brötspende und Münzauswurf konnten auch bei der gleichen § 32.Gelegenheit geübt werden; so wird von Kaiser Ludwig dem Bayer
1 Grimm, W. 3, 463.
2 Für die Parallele mit dem Rechtsleben vgl. den Martinsmann, dasWalpertsmännchen usf., die Abgaben bringen.
3 Außer wenn das Gedränge zu groß war, wie z. B. bei Kaiserkrönungen.Vgl. Sieber, Volksbelustigungen bei Kaiserkrönungen. Arch. f. Frankf. Gesch. 311 (1913), 95.