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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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14 E. Frh. v..nssbepg:

voller zu gestalten 1 , und wenn der dem Tode Geweihte noch vonder Richtstatt herunter eine fromme Ansprache an das Volk hielt,so wendete sich dieMoral von der Geschichte" auch hauptsäch-lich an die Jugend.

§ 14. Als eine sinnlose Verwirrung, erzieherischer Gedanken, wie sie

wohl nicht mehr überboten werden kann, könnten wir die Ein-richtung des Prügeljungen 2 bezeichnen, wenn er tatsächlich nach-weisbar wäre. Auch da eine Anwesenheit bei Strafvollstreckung,allerdings eine Strafvollstreckung am Unschuldigen für Missetaten,die der Zuschauer begangen hat. Der Anblick sollte wohl als Strafegelten.

§ 15. 4. Kinder als Gedächtniszeugen heranzuziehen hat einen guten

Sinn. Freilich legt man in scheinbarem Widerspruch hierzu beiAussagen in rechtlichen Dingen besonders Wert darauf, das hoheAlter des Aussagenden hervorzuheben; es wird z. B. ausdrücklichgesagt, der Zeuge sei 80 Jahre, ungefähr 76 Jahre, 86 Jahre 3 ,100 Jahre 4 usw., denndie elteste gemeindsmöner haben umb dergemeind sacken und alten gebreuchen die meiste Wissenschaft"^. Wennaber der Greis über das uralte Herkommen, über die Unvordenk-lichkeit einer Tatsache berichten sollte, so war es zweckmäßig,schon die Kinder damit bekannt zu machen, wovon sie im Alter

§ 16. zeugen sollten. Auf solche Weise wurde die Frist desMenschen-gedenkens" bewußt erweitert, eine Brücke geschlagen von derKindheit zum Alter, die Tradition vom Ahnen zum Enkel gesichert.Was einer als Kind vom Großvater erfuhr, gab er als Ahne denEnkeln weiter, indem er ihnen berichtete wie es vor langen Jahren,in seiner Kindheit gewesen sei 6 . Das mutet an wie ein Seitenstückzu der Tatsache, daß auch in unserer SpracheEnkel" den kleinen

1 Renger, Hinrichtungen als Volksfeste. Süddeutsche Monatshefte 10(1913), S. 8ff. Vgl. z. B. den Kupferstich aus dem 17. Jhd. bei Heinemann,Richter und Rechtspflege, S. 98.

2 Vgl. Rochholz, Alem. Kinderlied, S. 536; Boesch, Kinderleben,S. 95; Kluge, Etym. WB. 8 , S. 352; Münch, Theorie der Fürstenerziehungim Wandel der Jahrhunderte. Mitt. f. Erziehungs- u. Schulgeschichte 1811908), 257.

3 BadW. 34 ff., 76 u. a. m.

4 Ein Mann von etwa 100 Jahren sagt eidlich aus was er von seinem Vater,der auch ein lOOjähriger Mann gewesen, erfahren. 1487 Kundschaft über denWald zu Hägbach (bei Schiltach). Grimm W. 1, 399 f.

5 WürttLändlRQ. I, 305.

6 Vgl. z. B. das Grenzweistum von Steinbach in Hessen von 1492(Grimm W. 3, 351). Da berichtet ein 60jähriger Mann, er habe vor 53 Jahren