Rechlsbrauch und Kinderspiel. 13
einer Leibes- oder Lebensstrafe mit ansahen, noch mehr aber dasoft vergnügliche einer Ehrenstrafe, bei welcher der Kinderspott jadazu gehörte. Das paßt ganz zur mittelalterlichen Abschreckungs-theorie. Wenn einer im Trillhäuschen (einem drehbaren Käfig)saß, wird die Jugend nicht gefehlt haben, die ihn mit unerbittlicher § 12.Lust trillte, gleichgültig ob es ein Geisteskranker oder ein Übel-täter war, ebenso hat der Schandkorb, die Geige, der Bagstein unddie ganze lange Reihe von Ehrenstrafen zum Necken, Zunge-herausstrecken, Spottversesingen usw. herausgefordert. Bisweilenist die Beteiligung der Kinder nicht bloß erwünscht, sondern sogarrechtlich gefordert und geregelt. Es wird dafür gesorgt, daß denBuben die Wurfgeschosse nicht fehlen, mit denen sie nach demBestraften werfen sollen. Der Verurteilte muß die faulen Eierund Äpfel entweder selbst liefern oder doch für die Kosten auf-kommen 1 . Für diese „Amtshandlung" gabs Wein zum Gedächtnis.Mag sein, daß in einzelnen Fällen das Mithelfen beim Strafvollzugvon heilsamer Wirkung war und die Jugend später von Rechts-übertretungen abgehalten hat. In der Hauptsache wird wohl Ver-rohung der Kinder die spürbarste Folge solcher öffentlichen Dienstegewesen sein, die bestenfalls eine Brücke zur Volksjustiz bildete.Die Strafverschärfung aber, die war gewiß eine außerordentliche;die Ehrenstrafe viel empfindlicher. — Nicht einmal von der Betei-ligung an Hinrichtungen hielt man Kinder zurück, sondern man § 13.schloß am Vollstreckungstage die Schulen, damit ja der Jugendder Anblick nicht entgehe 2 . Man betrachtete eine Exekution alsein pädagogisches Schauspiel, zu dem Schulmeister und Schul-kinder aufgeboten werden mußten 3 . Nicht genug an dem, man zogdie Kinder heran zur Mitwirkung. Da die Hinrichtungen in denJahrhunderten der Neuzeit geradezu Volksschauspiele, Volksfestewaren, die wohl mehr zur Befriedigung der Schaulust als zur Ab-schreckung 4 geeignet waren, so fand man es für schicklich, daßunschuldige Kinder Sterbelieder sangen, um die Feier eindrucks-
1 v. Kükssberg, Strafe des Steintragens, S. 24f.
2 Vgl. Günther, Strafrechtsreform im Aufklärungszeitaller, ArchKri-minalanthrop. 28 (1907), 164. H. Chr. Andersen erzählt im 3. Kapitel des„Märchen meines Lebens", daß in den zwanziger Jahren des 19. Jahrhundertssein Schulrektor der obersten Klasse frei gab, damit diese eine Hinrichtungsehen konnte.
3 Bentham, Theorie des peines et des röcompenses I 39 nachPfenninger, Schweizerische Zeitschr. f. Strafrecht 31 (1918) 368.
4 Am ehesten noch wenn Zuschauer dabei mitgeprügelt wurden! Vgl. §26.