Rechtsbrauch und Kinderspiel. 15
Ahnen bezeichnet, und daß nach dem Volksglauben die Seele desGroßvaters im Enkel fortlebt 1 , sodaß man auch gerne den Kinderndie Taufnamen der Großeltern gibt; dieser Volksglaube beruhtwohl auf der richtigen Beobachtung, daß häufig Eigenschaftendes Großvaters mit Überspringen einer Generation im Enkel auf-leben. Der Wert der Greisenaussagen über kindliche Erinnerungenist um so größer, als im Alter die Jugenderinnerungen wieder beson-ders lebhaft und farbenfrisch werden.
Es war ein Grundsatz des germanischen Rechts, daß der Zeuge § 17.eines Rechtsgeschäftes von der Partei zum Sehen und Hörenaufgefordert wurde. Dieses Auffordern geschah durch Wort undWerk 2 . Der Zeuge wurde gezogen. In den bayerischen Urkundenist von testes per aures tracti die Rede. Man denkt dabei an ein § 18.Ohrenzupfen, Ohrenpfetzen oder Ziepen 3 , das auch bei Griechenund Römern diesem Zwecke diente 4 . Die Handlung haben wir unsals eine symbolische vorzustellen, es kam nicht darauf an, daß mansie besonders spürte, sondern nur darauf, daß man erinnert wurde,aufmerksam zu sein, um später Zeugenschaft leisten zu können.
Wenn jemand in spöttischer oder ehrverletzender Weise alsZeuge „gezogen" worden wäre, so würde er sich wohl geweigerthaben, hinterher Zeugnis abzugeben. Etwas anders sah die Sacheaus, wenn Knaben „zugezogen" wurden, da konnte schon festerzugegriffen werden, wenn auch anzunehmen ist, daß meistens die
die Schafe gehütet und damals von den alten den Grenzverlauf erfahren,vgl. die nordischen ärofar v. Schwerin, Gott. gel. Anz., 1909, 793.
1 Fehrle, Feste und Volksbräuche, 82.
2 v. Amira, Grundriß 3 , 273; Brunner, Forschungen, 95.
3 Grimm, RA. 4 I, 198ff. Herwegen, Germanische Rechtssymbolik inder römischen Liturgie, 1913 (Deutschrechtl. Beiträge, hrsg. K. Beyerle VIII,4), S. 319ff. Münz, Der Backenstreich in den deutschen Rechtsaltertümernund im christlichen Kultus („Katholik" 31. Bd.), 1869. Günther, Recht undSprache, 147. Gengler, Beitr. z. Rechtsg. Baierns I (1889), S. 15. Noorde-wier, Nederd. Regtsoudheden, 1853, S. 36, 234. v. Savigny, G. d. röm. R.im MA. 2 (1816), 87. Goldmann, Einführung der deutschen Herzogsgeschlech-ter Kärntens, 1903 (v. Gierke, Untersuchungen, 68. Heft), S. 164ff. Punt-schart, Herzogseinsetzung und Huldigungin Kärnten, 1899, S. 138 ff. Stryck,Disputatio de alapa, Frankf. 1675 (mir nicht zugänglich). Weyl, Über einigegegenwärtige Spuren altgermanischen Rechtes (Festschrift für O. v. Gierke,1911), S. 55ff. Falckenheiner, Hessische Städte II, 261. Vgl. das Bart-zupfen oben S. 11 Anm. 11.
4 Vgl. Sittl, Gebärden der Griechen und Römer, 1890, S. 146f. Grimm,RA. 4 I, 201. Münz, a. a. O. 341 f. Puntschart, S. 140.