10 E. Frh. v. KOnssbe-kg:
§ 8. wichtig erschien ihre Anwesenheit, daß die Kinder bisweilen inden Mittelpunkt der ganzen Handlung gerückt wurden. AllerleiNebenumstände mögen beigetragen haben, den Flurumgang be-sonders im Gedächtnis haften zu lassen. Geheimnisvolle Anspie-lungen älterer Geschwister, nur halb verstandene Erzählungen derErwachsenen haben schon eine Zeit lang vorher die Phantasie derKinder erregt und die Neugierde in Spannung gehalten. Grenz-sagen von Grenzfrevel, Grenzspuk, von Kegelspiel mit dem Teufelan der Grenze, von Marksteinverrückern, die nach ihrem Tode alsIrrwisch umgehen oder den Grenzstein nächtlicherweile an dierechte Stelle schaffen mußten, bildeten den unerschöpflichenGesprächsstoff als Vorbereitung und als Kurzweil auf dem Wegeselbst. Wenn dann bei der Rechtshandlung den festlich geklei-deten Kindern die einzelnen Grenzpunkte, Steine, Bäume, Hageund Raine, Gräben und Bäche gezeigt werden, gab es reichlichAnlaß 1 zur Überlieferung der Flurnamen, Gelegenheit zum anschau-lichen, lebendigen Heimatunterricht in der Ortsgeschichte, nichtzum wenigsten auch in den Rechtsverhältnissen an den einzelnenStücken der Flur. Den Kindern wurden ihre Rechte, ihre An-sprüche gewiesen. An wichtigen und geeigneten Stellen machteder Zug Halt.
§ 9. Und nun kam der Höhepunkt, das außerordentliche Ereignis
des Tages, das besonders darnach angetan war, das Gedächtniszu stärken, der unvergeßliche Eindruck eines unerwarteten, über-raschenden Geschehnisses, der für alle Zukunft sich im Gedächtnismit der Erinnerung an den Grenzbegang und an den einzelnen
Z. B. bei dem Wiesengang in Worms (1540 bis 18. Jhd.) bei dem man „ausallen Schulen junge Leute zu dem Gräntzen- Umgang zog, damit sie in der Zukunftvon der Stadt Gränzsteinen, Gerechtigkeiten auch Strittigkeiten Wissenschaftbekämen." Becker, Der Wiesengang, ein Jugend- und Volksfest, in seinenBeitr. z. G. d. Stadt Worms, 1880, S. 105 ff.
1 MagdebPolO. c. 30, §2: Es soll eine jede Gemeinde mit Zuziehungihrer Jugend vor oder nach den Tagen Walpurgis und Michaelis oder welchesTages es jedem Ort bequem ist einmal des Jahres ihre Markgrenzen umziehen,alles wohl bewarschauen, die verfallenen Grenzen und Malsteine . . . erneuern,die Alten denen Jungen davon Bericht tun usw. Hellfeld, Repert. jur. priv.1760, III, S. 1779. Ebenso die Mainzer Landordnung 1795, VI, §2: alleJahre mit der Jugend männlichen Geschlechts ihre Gemarkung ohnentgeltlichumgehen, und des Ortlis Jugend die Gräntze und Mahle ihres Orths Gemarkungzeigen, selbige darzu anweisen und erinnern, auch wie und wann solches geschehen,einem besonderen Gerichtsbuch einverleiben. W. Müller, Hess. Grenzrechts-altertümer, Hess. Chr. 2 (1913), 211.