Rechlsbrauch und Kinderspiel. 9
gleichzeitig die typischen Fälle für die Gründe der Heranziehungvon Kindern bei rechtlichen Akten, womit natürlich keineswegsgesagt sein soll, daß nicht auch andere Gründe im Einzelfall oderbei der ganzen Gruppe mitspielen. Beim Grenzzug ist es vor-wiegend der Wunsch, den Gedächtniszeugen-Beweis zu sichern,beim Strafvollzug will man die beteiligte Jugend vor allem ab-schrecken, beim Losziehen ist die glückbringende Unschuld derKinder das Ausschlaggebende, bei Botengängen und anderen Dien-sten ist es die Gelegenheit, sich bei Rechtspflichten durch Kindervertreten zu lassen. Die folgende Darstellung wird daher zweck-mäßig mit der Erörterung der verschiedenen Mitwirkungsfälle be-ginnen, dann auf die Mitwirkungsgründe eingehen und mit demEntgelt für die Beteiligung schließen, wobei aber um Wieder-holungen möglichst zu vermeiden, der Einteilungsgrund nicht all-zustreng durchgeführt werden kann.
Der häufigste Fall der Mitwirkung von Kindern bei Rechts-handlungen ist wohl ihre Beteiligung beim Grenzumgang. Wiesolche feierliche Grenzbegehungen aus rechtlichen und religiösenGründen vorgenommen werden, so werden auch die Kinder dabeizu verschiedenen Zwecken mitgenommen. Sie sollen sich die Gren-zen merken im allgemeinen und im eigenen Interesse 1 , sie sollenferner bei der kultischen Weihe 2 der Grenzen mitwirken. AlsGrund wird freilich immer wieder nur die Gedächtniszeugenschaft,die Erinnerung angegeben 3 , die religiöse Seite tritt zurück 4 '. So
1 In der Gothaer Schulordnung von 1657 wird ausdrücklich vorge-schrieben, daß die Kinder in der Schule die Grenzsteine und Malbäume kennenlernen sollen. Schwanold, Gesetzeskunde in den lippischen Volksschulen amEnde des 18. Jahrhunderts. Ztschr. f. Gesch. d. Erziehung und des Unter-richts 4 (1914), 296. Vgl. ebda. 305. Die kleinen Hirtenjungen z. B. mußtenden Umkreis kennen, den sie nicht überschreiten durften; vgl. unten S. 17Ahm. 3. Dazukam natürlich noch der Hinblick auf die Zukunft. Bei Grund-stückübereignungen wurden die Kinder als künftige Erben mitgenommen.
2 Vgl. Franz, Benediktionen des Mittelalters, 1909, II, 7ff.; Andree,Braunschw. Volksk. 2 , 358 f.
3 Z. B. etliche claine kndben, damit si auch dessen künftig kuntschajt gehenkünnen ÖsterrW. VIII, 842, damit si dessen konftig ein angedenken habenÖsterrW. VII, 428; vgl. ebd. VII 392, 513, XI 87 u. ö. Die Beispiele ließensich häufen.
4 Vgl. unten § 42. Für unsere Zwecke ist die Unterscheidung zwischenden rituellen Flurumgängen und den weltlichen Grenzbegehungen meist neben-sächlich. Vgl. Stutz ZRG. 33 (1899), 327. Die Verquickung zeigt sich auchin evangelischen Gegenden noch darin, daß Kirchenlieder gesungen werden.