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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
Entstehung
Seite
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8 E. Frh. v. Künssberg:

Väterbrauch, geheiligt durch Alter, im Gedächtnis eingegrabenvon den Kindertagen an. Das angeborene Recht wurde sozusagenspielend gelernt und geübt; wenn die bestimmten Altersstufenfür die verschiedenen Berechtigungen erreicht waren, so war kaumeine weitere Unterweisung nötig.

§ 4. Die zufällige und freiwillige Anwesenheit der Jugend bei

rechtlichen Vorgängen war in der Regel nicht nur geduldet, sondernsogar gerne gesehen. Sehr häufig aber war die Beteiligung, dieMitwirkung von Kindern geradezu gefordert; es sollteneinigeKinder",etliche Schulknaben",die ganze Dorfjugend",dieSchulkinder" hinzugezogen werden.

Zu welchem Zweck mußten Kinder teilnehmen ? Die Gründesind sehr verschiedener Art und im Einzelfalle haben oft derenmehrere zusammengewirkt, ja man hat sich wohl nicht immerRechenschaft gegeben, weshalb man auf die Anwesenheit derJugend Wert legte.

§ 5. Die Teilnahme am Rechtsleben kann im Interesse des Kindes

erwünscht sein, z. B. zu seiner Belehrung über den Verlauf derStadtgrenzen oder um es von Verbrechen abzuschrecken, oderauch bloß um ihm eine Freude zu machen. Häufiger scheint eseinfach das öffentliche Interesse zu sein, weshalb Kinder zur Mit-wirkung veranlaßt werden; sei es nun, daß man den Unvordenk-lichkeitsbeweis möglichst sichern wollte, sei es, daß man aus reli-giösen Gründen von der glückbringenden Kinderunschuld sozu-sagen rechtlichen Gebrauch machte oder gar, daß man ganz nüch-tern die Kinder zu kleinen öffentlichen Diensten heranzog, die sonstein Erwachsener hätte machen müssen. Aber auch diese stell-vertretende Arbeitsleistung, z. B. durch Botengänge, ist doch so,daß das Kind sie spielend erledigt, selbst wenn es sie ernst odergar überernst auffaßt. Schließlich scheint in einigen Fällen bloßdie Erhöhung der Feierlichkeiten, der Rechtsförmlichkeiten, Zweckder ganzen Umstände gewesen zu sein. Für die Beteiligung pflegtdie Jugend durch kleine Geschenke, eine Münze, Essen oder Trinkenbelohnt zu werden.

§ 6. Hauptfälle für die Mitwirkung der Kinder sind Grenzbegehung,Strafvollzug, Losziehen, Botengehen. Diese vier Gruppen 1 bilden

1 Doch kommen auch andere Fälle vor. So wie noch heute Kinder beiden Schweizer Landsgemeinden dabei sind, so werden sie vielleicht auch infrüheren Zeiten an Versammlungen teilgenommen haben. Über Anwesenheitim Gericht vgl. unten § 37.