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Rechtsbrauch und Kinderspiel : Untersuchungen zur deutschen Rechtsgeschichte und Volkskunde
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6 E. Frh. v. Künssberg:

anderes Spiel und in aller Regel wird von ihm auch nichts weiterals heitere, spielende Anwesenheit verlangt. Die Rechtshandlungwürde ebenso gültig sein, auch wenn keine Kinder zugegen wären,aber ihre Heranziehung hat bestimmte Rechtsgründe oder Gründeanderer Art.

Die zweite Gruppe umfaßt die Fälle, wo sich im Kinderspiel,im kindlichen Brauch, mehr oder weniger deutlich Spuren vonRechtseinrichtungen, Rechtsformen, Rechtssymbolen, Rechts-handlungen finden. Von vornherein denkt man dabei an Nach-ahmung von Rechtsbräuchen Erwachsener, eine Vermutung, diein vielen Fällen das Richtige treffen wird; freilich braucht dieNachahmung durchaus keine unmittelbare zu sein. Man wird auchnicht erwarten dürfen, daß es geradezu Rechtsspiele sind, in denendie Kinderwelt ein Abbild dieses oder jenes Rechtsbrauches auf-weist, wie es ja auch selbstverständlich ist, daß es nur in seltenenFällen den Kindern bewußt wird, daß sie sich einer Rechtsformbedienen.

Für beide Teile der Arbeit gilt, daß ihr Gebiet das Grenzlandzwischen Rechtsgeschichte und Volkskunde ist, jedenfalls müssendie Quellen dieser beiden Wissenschaften durchforscht, ihre Hilfs-mittel zu Rate gezogen werden.

Die Bedeutung des Wortes Kind ist eine vielseitige, aus denQuellen ist aber nicht immer mit Sicherheit das Alter von darinerwähnten Kindern festzustellen 1 . Die NebeneinanderstellungKind und Gesinde" ist z. B. sehr geläufig, oft einfach tauto-logisch. Das Gesinde stack ja oft noch in den Kinderschuhen 2und auch sonst war es in der Mehrzahl der Fälle jünger als dieDienstherrschaft. Ebenso war die Stellung desLehrkindes" imHandwerk der eines wirklichen Kindes sehr ähnlich; ja auch dieGesellen wurden bisweilen noch als Kinder angesehen und bezeich-net. Manche Gesellenbräuche finden wir auch als Kinderspiele 3 ,sogar noch in der alten Handwerkertracht. So tanzen z. B. dieKinder in Schwäbisch Hall den alten Siedertanz in der alten

1 Geradezu ausgeschlossen werden Unmündige im Weistum von Ingel-heim von 1484 (Grimm, W. 4, 526): al mal mit nemmen 5 oder 6 knaben von15 jaren und so vil von der gemein ire gemein alter haben, die ding in dechtniss .zu hanthaben. Vgl. dagegen unten §§ 15, 41.

2 Daher z. B. das Erziehungsrecht. Könnecke, Rechtsgeschichte desGesindes 290 usw. Daher auch der sogenannteKindermarkt" der Hüte-kinder im Schwäbischen.

3 Vgl. z. B. den Hänselbrauch des botarsens unten S. 61 Anm. 5.