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DK. ausgestellten (wörtlich aufgenommenen) Pachtbriefe enthaltenenBedingungen: Die Pachtzeit beginnt mit dem nächsten Feste s. Petriad cathedram (22. Febr.); nach 6 Jahren kann jede der Parteienvon dem Vertrage abstehen, muss dies dann aber 6 Monate früherder andern Partei anzeigen; der jährlich zu S. Eemeis oder in dennächsten 14 Tagen „unbevangen" — zu Köln in das Kornhausdes Kapitels vor dessen Summer zu liefernde Zins beträgt 60 MltrWeizen, 40 Roggen und 24 Hafer Köln. Maass „Inj tzwen pen-nyngen u. s. w.", ausserdem 3 „gude verken", oder statt jedesderselben 1 oberl. Goldgulden, nach Wahl des Kapitels; zu Beginnder Pachtzeit haben dann noch die Pächter „vur drugen wynkop"24 Köln. Mark an das Kap. zu entrichten. Die Pächter müssenden Hof während der Pachtzeit selbst beicohnen, das zugehörige Landgut ackern und bauen und in seinen gewöhnt, „seeden" lassen, siedürfen keinen „weytsamen" hineinsähen und das Land auch nicht„hoersehen" a ) oder andern Leuten „verhuren"; sie sollen alleFrucht auf den Hof fahren, allda „attzen", und alles Stroh undallen Dünger für das Land des Gutes verwenden, ividrigenf aus jedesMal 5 Köln. Mark an das Kap. als Strafe bezahlen. Jährlich sollendie Pächter die Dächer, Wände, Zäune und Gräben des Hofes inguten Bau stellen; ein etwa nottoendiger neuer Bau soll indess vonden Herren hergestellt werden, wozu dann die Pächter nur das Holzund andere „gereitschaff" zu liefern haben. Wann die Pächter denHof verlassen iverden, müssen sie die „gantze vorderyge 2 ) weichind hart, ind alle lant der gewanden, die haever dragen ge-stillt laissen, want sy die so fonden haeven." Jedes Jahr mussdas Kap. den Pächtern nach Bezahlung des Zinses 6 Ellen wollenTuch zur Kleidung geben, wie solches alle Pächter des Kap. erhalten.Erleiden die Pächter durch Misswachs, Hagelschlag oder HeerfahrtenSchaden, und zeigen dies, während die Frucht noch unangetastet ist,dem DK. oder den Amtleuten, Kornmeister und Bentmeistern desKap. an, so wird dieses den Schaden innerhalb 8 Tage einsehenlassen, und aus Gnade vergüten. Bekäme das Kap. Feinde, die sichan ihm „geburlichen verwarden", so muss es dies auf dem gen.Hofe anzeigen, und ivird diesem dann (in etwaiger Schaden nichtvergütet. Schaden „van der lantherren wegen", oder entstandendurch Brand nach der Ernte wird von den Pächtern getragen. Ent-stehen Streitigkeiten zwischen den 2 Parteien, so wählt jede von ihnen1 oder 2 eingesessene Kölner, die dann die Sache in Güte schlichten,