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tigen lassen und nach Befund „genade doen". Ein seitens derLandherren oder Amtleute zugefügter Schaden wird aber nicht ersetzt.Der Reversalbrief wurde besiegelt von den „scheffen des dynck-stoils zu Hnlkroide" mit deren „scheffendoms siegell".Cop. Vio. fol. 74 sqq.
') also = Dünger, und daher auch das früher vorkommende „winnenund bouwen" = beackern und düngen.
624-.— 1492, Juli 31. (up sent Peters avent ad vincula),bekunden „bnrgerraeistere, scheffen, rait und gantze gemeindeder stat und landtz Kempen", dass sie mit Einicilligimg ihresHerrn des Erzbischof Hermann von Köln um ihren „gemeinennutze und urbar zu proeven" „den gemeinen hern vicariender kirchen zo s. Gereon in Colne echtenhalven bescheidenoverlensche Rinsche kurfürster enckell golden gülden jarlicherund erfflicher renten vur eine . . . Summe gereidtz geltznemelich anderhalffhundert der vurg. . . gülden uns . . . walebetzalt" verkauft haben. Die Rente ist zu zahlen zu Köln am1. August oder 14 Tage nachher; geschieht dies nicht, so sind fürjeden iveitem Tag 2 „Colsche wyspennyng zor verwilkorterpenen" zu bezahlen. Keinerlei Umstände sollen von der pünktlichenZahlung entschuldigen. Die Aussteller setzen ihr ganzes Hab undGut zu Unterpfand und unterwerfen sich dem Gericht des Officialsdes „hoffs zo Colne". Wollen die Verkäufer die Rente zurück-kaufen, so müssen sie den Vikaren dies 1 Viertel Jahr vorher ankün-digen. — Angehängt ivurden das Siegel des Erzb. Hermann, „derstat (Kempen) meiste segell" und „der gemeine scheffen amptzsegelt".
Cop. Vie. fol. 99 sqq.
625.— 1493, April 3., bekundet die Genossenschaft aller Vikare(„communes vicarii") von S. G. allen Richtern, dass sie die Be-stellung ihrer bisherigen Procuratoren widerrufen und den Mag. LambertVaigt, Procurator an der Köln. Curie, jetzt zu ihrem General-Sindictisoder Procurator für alle ihre Processe ernannt hat.
Original in S. Gereon. — Das wenig verletzte Siegel zeigt die h. Helena