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moderatum" zum besten des Köln. Erzb. Dietrich aufzulegen, damitdieser seine verpfändeten Besitzungen wieder einlösen, die durch seinenzweimaligen Zug gegen die Hussiten eingegangenen Schulden bezahlen,und ferner gegen die böhmische Ketzerei thätig sein könne.
Lac. IV, 232.
576.— 1433, Febr. 24., bekunden die „susteren des conventzgenant Schelen convent en bynnen Colne op s. Gereonysstraissen in dem kirspel sent Marien afrlais gelegen", dass siegemäss einem (wörtlich mitgeteilten) Pachtbriefe der „7 Priester" vondiesen ein neben dem Convent nach der „Worpelporzen" zu gelegenesHaus in Erbpacht erhalten und dasselbe mit Erlaubnis der Ver-pächter niedergerissen und zu einer Hofstatt gemacht haben. Gemässder mit Einwilligung von DK. von S. Gereon geschehenen Verpach-tung haben die Schivestern das Haus „buwelich" zu halten, einenJahrzins von 8 Köln. Mark in 2 Terminen zu entrichten, und einenZins von 7 Köln. Schillingen jährlich in „sent Peters convent ge-legen hinder den mynre broederen in Colne" zu zahlen. Even-tuelle Strafbestimmung wie gewöhnlich. Die Urkunde des Conventsivurde (und ist) besiegelt von Heinrich Esele, Pastor von S. Christoph.
Original in S. Gereon.
577.— 1433, Juni 24. (ipso die b. loh. Bapt.), bekundetJohann van Bullisheim für sich und seine Erben, dass ihm die Herrenvon S. Gereon „uyssgedain ind vermeydt haint yren ziendenzo Holtzwilre geleigen mit alle synre zobehoringe sess jairlanck neest na enandern volgende . . . as umb eyne bescheidenpacht mit namen alle jairs vur vierzich malder weys Coelschermaissen off dat gewert davur an guden Coelschen paymente,als dir beste weys zo Coelne up den gemeynen marte ge-gulden wirt." Die Pacht ist jedes Jahr abzuliefern „up sentMertijns misse vierzen dage dar bevuren off darna unbevan-gen up yre kornsolre" .... Der Pächter hat sein Siegel angehängt.
R. B. 89 b.