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Urkundenbuch des Stiftes St. Gereon zu Köln
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397
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389. 1352, Sept. 20:,, thun Dechant u. Kapitel von S. Gereonkund, dass zu ihnen gekommen sind Heylka, Wittwe von Gerh. vonHalle, mit Marsilius ihrem Sohne, Kölnische Bürger, einerseitsanderseits Robinus von Ysenburch, ihr Mitkanoniker und Chorbischofvon Trier. Erstere sagten, sie hätten seit unvordenklicher Zeit einenZins von 1 mr. guten Köln. Geldes besessen aas dem Hause und Hofezum Schwerte" gelegen in der Freiheit von S. Gereon, grenzend nachvorne an die Boterichzgasse und nach der andern Seite an den HofAcher", wie dies zu ersehen sei aus dem Schreine von S. Christoph.Genanntes Haus mit dem Hofe ist jetzt im Besitze des erwähntenRobinus, und wird bewohnt von dem Kanoniker von S. G., Th. vonErproede. lieber jenen Zins ist nun ivegen der fortwährenden Ver-änderung der Münzen in Köln zwischen den 2 Parteien viel Streitgewesen, und ist zur Beilegung desselben jetzt unter ihnen abgemacht,dass in Zukunft jedes Jahr anstatt einer mr 1\! 9 guter, schwerer,/deiner Goldgulden und 18 alte königliche Turonensische Groschen zuzahlen seien, oder aber deren Wert in anderer Münze. In dem altenVertrag war auch festgesetzt, dass, wenn die Mark nicht zu Martinibezahlt wäre, die Hälfte des Hofes (als Pfand ?) an die Zinsberech-tigten verfallen sein sollten: diese Bedingung soll jetzt fortfallen;dafür wird, wenn der neue Zins nicht um die erwähnte Zeit bezahltist, das Kapitel sofort denselben aus der Pfründe des den Hof be-wohnenden Canonikus einbehalten und für die Bezahlung Sorge tragen. Angehängt wurden die Siegel des Kapitels und des Marsilius.1352in vigilia festi beati Mathei apostoli evangelistae."

R. B. 3 b u. 4a.

390. 1353, März 11. (Crastino dominice Iudica), befiehltder kölner Officialin Merheym, in Neyl, in Myrkenich, inQuaetroyde . . capellanis et altarium rectoribus", die EheleuteRarpernus de Halle armiger und Frau, ivelche den Gereonshof inMerheim in Erbpacht haben, aber seit zwei Jahren den Kanon nichtabgeführt haben, anzuhalten, bei Strafe der Excommunication inner-halb 7 Tagen nach der Mahnung zu zahlen.

Dazu als Transfixe Schreiben desRector eapelle ste Marie in Paseulo"desRector ecclesie paroch. in Merheim" und desRector eccles. paroch.in Quaytroyde" vom Jahre 1359 (nur das erste mit der Tagesangabe = xi