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pitelssitzuug gefassten Beschlüsse ihrem Mitcanoniker Johann „de Castro"das auf der Gereonstrasse gegenüber dem Weinberg von S. Christophan der Ecke der Plankgasse gelegene Haus, welches der Vikar vonS. Gereon Johann von Schwert zu seinen Lebzeiten bewohnt hat, füreine bestimmte ihnen ausgezahlte Summe auf ewig verkauft haben, derArt wie auch die andern Klosterwohnungen der Kanoniker in ewigemBesitze sind. Das betreffende Haus darf jedoch tveder bei noch nachLebzeiten des Joh. de C. Jemanden, der nicht Kanoniker von S. Gereonist, verkauft werden; auch darf das Haus nur in der Weise mitZinsen und Memorien belastet werden, dass das Kapitel von S. Gereonüber dieselben gemeinsam zu verfügen hat. Ist das Haus ein Jahrnach dem Tode des Johann de C. noch nicht verkauft, so hat dasKapitel das Becht, dasselbe an den meistbietenden Canonicus zu ver-kaufen, und muss dann den Kaufpreis an die Testamentsvollstreckerdes Johann aushändigen.
R. B. 5 a.
383.— 1351, Maerz 1., erklären die Kölnischen Bürger Jo-hannes Scherffgin gn Molengassen, Schöffe, und seine Frau Yda, dasssie dem Kanoniker von S. Gereon Regnardus de Nusia verkaufthaben 1) ihr Haus und Hofstatt Wolkenburgh gelegen bei S. Gereon„up me dregsse", 2) zioei an ersteres grenzende und nach dem Hofedes Vogtes hin liegende Häuser mit getrennten Dächern, 3) zwei Häuser,welche dem Hospital von S. Gereon gegenüber liegen. Sie haben demReynardus die genannten 5 Häuser und Hofstätten in den Büchernder Beamten von S. Christoph überschreiben lassen und von demKäufer den Preis erhalten. — Angehängt wurde das Siegel des Joh.Scherfgiu.
Lateinisch. — R. B. fol. 4 a u. b.
384.— 1351, August 16. (in crastino assumptionis b. Marievirg.), bekunden Herrn. Kanee, Sohn des verst. Herrn. Bruyse, undseine Frau Jutta, geb. Koyls, dass sie „a 7 ac universis sacer-dotibus et presbiteris perpetuis vicariis in s. Gereon", gemässeiner von diesen ausgestellten (und wörtlich aufgenommenen) Urkunde,