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342.— 1333, October 2., urkundet Erzb. Walram. Die köl-nischen Prioren haben, nachdem sie sich bei altern und glaubwürdigenPersonen erkundigt haben, in ihrer regelmässigen Versammlung („ineoruni consueta congregatione") es als eine alte und löbliche Ge-wohnheit erklärt, dass ein Prior, also etwa ein Propst oder ein De-chant, der seine Würde niedergelegt hat, um wieder gewöhnlicherKanoniker zu sein, frei sein soll von der kapitularischen Disciplinund der Verpflichtung zum Chordienst, ohne deswegen die Einkünfteseiner Pfründe, die Praesenzgelder und die sonstigen Nidzungen zuverlieren — so dass man also mit Unrecht mit Friedrich von Harn-merstein, der von seiner Propstei in S. Andreas frekvillig zurück-getreten war, gegen die erwähnte Geivohnheit hat verfahren wollen.Diese Erklärung der Prioren bestätigte auf deren Bitten der Erzb.Walram um so lieber, als gewöhnlich ein Prior den erwähnten Schrittnur thue ivegen Altersschwäche, oder wegen einer sich verschlimmern-den Krankheit, oder um sich einem beschaulichen Leben zu widmen,oder endlich aus sonstigen ehrbaren Gründen; auch sei es ja durchausunpassend, dass derjenige, der in einer Kirche Meister war, hernachwieder Jünger sein solle.
E. Qu. IV, 203 aus Gelenii farr. t. XVI, n. 35.
343.— 1335, November 16., bekunden Gerard ülenbusch, seineFrau und seine Erben, dass sie „coniuncta manu" verkauft habendem Dechant und dein Kapitel von 8. Gereon für erhaltene 240 Markpag. Col. 30 Morgen Land reines Ällods „quod vulgariter vrijeigen dicitur", gelegen in mehreren Stücken bei Frankenhoven;dabei verpMchtet sich Gerard auf Jahr und Tag jeden gerech-ten Angriff auf die Allodialeigenschaft des Landes abzuwehren.Für die Einhaltung der Bedingungen iverden als Bürgen gestelltl($Ji) Ritter Wilhelnv genannt ^Mönch, dessen Bruder Robelo von Malsdorj/yi , i genannt Akils und Gottfried von Frixheim („ Vritzheim"): diese und^cdd der Hauptverpflichtete Gerhard werden, tvenn einer Bedingung nicht' M l , Genüge geschieht, auf die Mahnung der Ankäufer mit je 1 Pferd zu' Hülchrath Einlag er halten bis zur Erfüllung der Bedingung; dochkann dabei ein jeder der 4 genannten sich durch einen Untergebenen,der von guter Herkunft ist, vertreten lassen. Gerard und Ritter