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Urkundenbuch des Stiftes St. Gereon zu Köln
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186
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FlurJnervelt" zwischen Lützenkirchen und Neukirchen, den Zehntenvon 9 Malter Samen erfordernden Ländereien bei Bourscheid, denZehnten vom Hof Blecher, jährlich ein Malter Hafer von dem Gutedes Everard von Withse (Lac. hatWähre"), eine Wiese für einFuder Heu, zehn Schillinge jährlich von der Kapelle zu Grünscheid(b. Burscheid), den kleinen Zehnten in der ganzen Pfarre, Haus undHof, welche zusammen 2'/ 2 Morgen gross sind, Opfer und Pastorssendund endlich 16 Malter Hafer vom grossen Zehnten. Der Bector zuDerichsweiler erhält ausser den Einkünften der dortigen Vicarie denkleinen Zehnten in der ganzen Pfarrei und einen Zins cm Boggenund Weizen, den die Pfarrgenossen bisher an die Kirche S. Gereongeliefert haben.Datum et actum a. d. mill. (lue. octog. aeptimo."

Nach dem R. B. fol. 107 b108 a. Mit unbedeutenden Varianten undAuslassungen gedruckt bei Lac. IV, 809, 675. Bei B. & M. ErzdiözeseKöln, 1, 181 steht:Anno 1224 ecclesia parochialis in villa Theodorici in-corporata capitulo s. Goreonis in Colonia. Dipl. med." Diesesdiploma ine-ditum" ist mir nicht bekannt geworden. Möglich ist es, dass schon 1224eine Incorporation der Kirche zu Derichsweiler stattgefunden hat, und dassdamals aus dem Kirchengut nur Einkünfte für einen Vikar ausgeworfenwurden. Später erkannte man dann, dass dieses Verfahren den kanonischenBestimmungen entgegen war, und in Folge davon wurde die Incorporationim J. 1287 von neuem ausgesprochen und hinreichende Einkünfte für eineneigentlichen Pfarrer bestimmt.

187. 1288, März, wird kundgethan, dass durch den Tod desHeydenrich Bischof, seiner Frau Hildeguncl und ihres Sohnes Winrichan den andern Sohn derselben, den Priester und Canonicus Hermannvon S. Gereon gefallen sind 1 Wohnung (welche dasansidel" Hey-denrich's ivar) in der Breitestrasse, und 8 Wohnungen ausserhalbderalten Mauer" hinter und in der Nähe von S. Gereon (eine nebendemPütz" und eine nach S. Aper hin). Der Canonicus Hermannhat die erste Wohnung zu einem Beghinencotivent bestimmt, welcherauch die übrigen Wohnungen haben soll; der Convent soll zu Provi-soren haben 2 Amtmänner (officiati) von S. Columba, dieselben könnenals dritten den Guardian der Minderbrüder hinzunehmen.Actuma. d. MCCLXXXVII, in mense Martis."

Gedruckt E. Qu. III, 251 aus dem SchreinsbucheColumbae lataeplateae" im Archiv des Landgerichts.